Externe Verkehrskosten Musterklauseln

Externe Verkehrskosten. Aktivitäten im Verkehrsbereich haben erhebliche Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung und die Lebensqualität, da sie sich auf die Umwelt, die Gesundheit, Verkehrsstaus und -verzögerungen, den Verschleiß der Infrastrukturen usw. auswirken. Der größte Teil der durch diese negativen Effekte erzeugten Kosten (als “externe Kosten” bezeichnet) betreffen die gesamte Gesellschaft und nicht nur die Verkehrsunternehmen und die Nutzer. Diese Kosten sind nicht in den Beförderungskosten enthalten. Somit profitieren unterm Xxxxxx die Beförderungsunternehmen und Nutzer, allerdings zum Nachteil der gesamten Gesellschaft, die die eigentlichen Kosten letztendlich trägt. Dabei geht es um enormen Beträge, und dieser Zustand ist umso ungerechter, da die Kosten auf die verschiedenen Verkehrsträger sehr unterschiedlich verteilt sind. Gemäß ’External Costs of Transport in Europe, einer Studie aus dem Jahr 2008’, (Externe Verkehrskosten in Europa, aktualisierte Fassung für 2008) CE Delft, November, 2011 [68]: ▪ beläuft sich der Gesamtbetrag der externen Verkehrskosten in der EU + Norwegen + Schweiz auf 500 Mrd. EUR / Jahr, was 4% des jährlichen BIP der EU entspricht; ▪ beträgt der Anteil der externen Kosten für den Straßenverkehr: 465 Mrd. EUR / Jahr, das sind 93% der gesamten externen Kosten; ▪ beträgt der Anteil des Schienenverkehrs an den externen Kosten: 10 Mrd. EUR / Jahr, also weniger als 2% der gesamten externen Kosten. Es ist natürlich zu berücksichtigen, dass, egal wie beeindruckend diese Zahlen auch sein mögen, sie dennoch nicht die gesamten externen Kosten (und ihre Effekte) erfassen, z.B. Opfer von Verkehrsunfällen, Effekte chemischer Emissionen, Treibhausgase, Lärm, Zeit, die in Verkehrsstaus vergeudet wird etc. Die Internalisierung der externen Kosten bedeutet, diese Kosten in die Verkehrskosten zu integrieren, so dass die Entscheidungen, die von der Gesellschaft und den Verkehrsnutzern getroffen werden, diese entsprechend berücksichtigen. Die Internalisierung der externen Kosten, durch den Einsatz von Marktinstrumenten, durch Auftragsvergabeverfahren, durch politische Maßnahmen usw. ist ein komplexes und schwieriges Unterfangen, das bei den EU-Politikern seit langem auf Interesse stößt, und auch in den folgenden Verordnungen thematisiert wird: ▪ Änderung der Richtlinie 1999/62/CE [69] – Der Gesetzgeber forderte die Europäische Kommission auf, ein transparentes, anwendbares Modell für die Bewertung aller externen Kosten vorzulegen. ▪ Verkehrsweißbuch, 2011 [4]...

Related to Externe Verkehrskosten

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.