Externe Verkehrskosten Musterklauseln

Externe Verkehrskosten. Aktivitäten im Verkehrsbereich haben erhebliche Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung und die Lebensqualität, da sie sich auf die Umwelt, die Gesundheit, Verkehrsstaus und -verzögerungen, den Verschleiß der Infrastrukturen usw. auswirken. Der größte Teil der durch diese negativen Effekte erzeugten Kosten (als “externe Kosten” bezeichnet) betreffen die gesamte Gesellschaft und nicht nur die Verkehrsunternehmen und die Nutzer. Diese Kosten sind nicht in den Beförderungskosten enthalten. Somit profitieren unterm Xxxxxx die Beförderungsunternehmen und Nutzer, allerdings zum Nachteil der gesamten Gesellschaft, die die eigentlichen Kosten letztendlich trägt. Dabei geht es um enormen Beträge, und dieser Zustand ist umso ungerechter, da die Kosten auf die verschiedenen Verkehrsträger sehr unterschiedlich verteilt sind. Gemäß ’External Costs of Transport in Europe, einer Studie aus dem Jahr 2008’, (Externe Verkehrskosten in Europa, aktualisierte Fassung für 2008) CE Delft, November, 2011 [68]: ▪ beläuft sich der Gesamtbetrag der externen Verkehrskosten in der EU + Norwegen + Schweiz auf 500 Mrd. EUR / Jahr, was 4% des jährlichen BIP der EU entspricht; ▪ beträgt der Anteil der externen Kosten für den Straßenverkehr: 465 Mrd. EUR / Jahr, das sind 93% der gesamten externen Kosten; ▪ beträgt der Anteil des Schienenverkehrs an den externen Kosten: 10 Mrd. EUR / Jahr, also weniger als 2% der gesamten externen Kosten. Es ist natürlich zu berücksichtigen, dass, egal wie beeindruckend diese Zahlen auch sein mögen, sie dennoch nicht die gesamten externen Kosten (und ihre Effekte) erfassen, z.B. Opfer von Verkehrsunfällen, Effekte chemischer Emissionen, Treibhausgase, Lärm, Zeit, die in Verkehrsstaus vergeudet wird etc. Die Internalisierung der externen Kosten bedeutet, diese Kosten in die Verkehrskosten zu integrieren, so dass die Entscheidungen, die von der Gesellschaft und den Verkehrsnutzern getroffen werden, diese entsprechend berücksichtigen. Die Internalisierung der externen Kosten, durch den Einsatz von Marktinstrumenten, durch Auftragsvergabeverfahren, durch politische Maßnahmen usw. ist ein komplexes und schwieriges Unterfangen, das bei den EU-Politikern seit langem auf Interesse stößt, und auch in den folgenden Verordnungen thematisiert wird: ▪ Änderung der Richtlinie 1999/62/CE [69] – Der Gesetzgeber forderte die Europäische Kommission auf, ein transparentes, anwendbares Modell für die Bewertung aller externen Kosten vorzulegen. ▪ Verkehrsweißbuch, 2011 [4]...

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.