Fälligkeit der Vergütung. 3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
Fälligkeit der Vergütung. 3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtver- gütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendma- chung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
Fälligkeit der Vergütung. Die unter Nr. 1 genannten Entgelte für die Lizenz, Wartung und ggf. Sonderleistungen werden mit der Unterzeichnung zur Vereinbarung fällig. Die laufenden Entgelte werden einmal jährlich im Voraus am 31.01. auf Basis des als Anlage beigefügten SEPA Basislastschriftmandats vom vereinbarten Belastungskonto eingezogen. Im ersten Jahr werden die Entgelte ab dem der Auslieferung der Lizenzunterlagen folgenden Monat anteilig be- rechnet.
Fälligkeit der Vergütung. Die Vergütung ist wie folgt fällig:
a) 30 % der vereinbarten Vergütung nach Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags.
b) 70 % der Vergütung bei Übergabe der Standardsoftware an den Vertragspartner gemäß Teil B, Ziff. III.1.
c) Soweit die Übergabe absprachegemäß in Teilen zu erfolgen hat, wird die zweite Rate (70 % gemäß dieser Ziff. V. b) in Höhe des Wertes der jeweiligen Teilleistung nach Erbringung dieser Teilleistung fällig.
d) Etwa zusätzlich anfallende Vergütungen werden nach Erbringung der zugrunde liegenden Leistung fällig.
Fälligkeit der Vergütung. 1. Soweit eine Vergütung auf „time and material“-Basis vereinbart wird, wird die jeweilige Vergütung monatsweise fällig und von uns abgerechnet.
2. Soweit eine Festvergütung vereinbart wird, richtet sich deren Fälligkeit nach den im Einzelvertrag festgelegten Zahlungszielen. Soweit im Einzelvertrag dazu nichts vereinbart ist, gilt Teil B Ziffer V. entsprechend.
Fälligkeit der Vergütung. Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen ist abweichend von Ziffer 16.1 EVB-IT Cloud-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern: quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals jährlich bis zum des laufenden Jahres einmalig zum nach Auftragserteilung des AGs und Rechnungsstellung durch den AN Die Vergütung für Leistungen nach Zeitaufwand ist abweichend von Ziffer 16.2.1 EVB-IT Cloud-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern:
Fälligkeit der Vergütung. 4.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei der Ablieferung des Werks fällig. Diese ist ohne Abzug zahlbar.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von dem Mediengestalter hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.4 Bei Zahlungsverzug kann der Mediengestalter Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltend- machung eines nachgewiesen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung das Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
Fälligkeit der Vergütung. 3.1. Die Vergütung ist bei Auslieferung des Werkes fällig, sofern sich aus Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, und ohne Abzug zahlbar.
3.2. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zulässig.
Fälligkeit der Vergütung. 5.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
5.2 Bei Zahlungsverzug kann die Vogeldesign GmbH Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
5.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Vogeldesign GmbH hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten. Die Vergütung ist jedoch unabhängig von der Fertigstellung - soweit die nicht völlig fertiggestellte Leistung ausschließlich durch Verschulden der Vogeldesign GmbH nicht fertig gestellt wurde - sechs Monate nach Auftragserteilung fällig.
5.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.
Fälligkeit der Vergütung. 4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig, spätestens aber nach 10 Tagen des Rechnungseingangs. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Designerin hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.2 Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.