Hauptleistungspflichten Musterklauseln

Hauptleistungspflichten. Von der Liefer-/Leistungspflicht des Auftragnehmers ist alles umfasst, was für die komplette und fachgerechte Ausführung der Lieferungen/Leistungen und zur Erreichung des Verwendungszwecks erforderlich ist; dies gilt auch für Positionen, die im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Leistungsausschlüsse muss der Auftragnehmer vor Vertragsschluss explizit benennen und mit der hbk schriftlich vereinbaren. Die Liefer-/Leistungspflicht des Auftragnehmers schließt Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb und Abnahmeversuche ein. Die Gesamtkonstruktion und Ausführung der Lieferungen/Leistungen müssen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Qualität und Beschaffenheit, dem Verwendungszweck, den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere den Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferungen/Leistungen entsprechen. Die hbk kann auch nach diesem Zeitpunkt in zumutbarem Umfang die Anpassung an den neuesten technischen Stand verlangen. Sollten während der Vertragsdauer neue Erkenntnisse und Betriebserfahrungen an vergleichbaren Anlagen gewonnen werden, so ist die hbk unverzüglich zu unterrichten. Anpassungen wird der Auftragnehmer im zumutbaren Umfang durchführen. Für Verwendung zweckentsprechender Materialien, sachgemäße Konstruktion, Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren und Erreichen der vereinbarten Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr. Die Lieferungen und Leistungen haben so zu erfolgen, dass sämtliche Betriebsvorgänge, die mit diesen in Verbindung stehen, durch die hbk beherrscht werden können. Eine einwandfreie Beurteilung des Zustandes der Lieferungen und Leistungen muss jederzeit gewährleistet sein. Die Liefer- und Leistungspflicht umfasst neben der maschinellen Einrichtung insbesondere: die Anfertigung und Lieferung von statischen Berechnungen, Konstruktionsplänen, Ausführungszeichnungen, Werkstattzeichnungen, Aufmaßen, Mengenermittlungen sowie sonstigen Unterlagen, die für die Abwicklung und Abrechnung der Lieferungen/Leistungen erforderlich sind einschließlich aller Ergänzungen und Änderungen. Hierzu gehören auch alle Lichtpausen, Vervielfältigungen, Datenträger, usw. in der von der hbk gewünschten Anzahl. die Gestellung der Aufsichts-, Fach- und Hilfskräfte; die frachtfreie Anlieferung einschließlich Verpackung und deren frachtfreiem Rücktransport. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Teile, auch die von der hbk be...
Hauptleistungspflichten. Die im Austauschverhältnis stehenden Vertragspflichten (sog. „synallagmatische Pflichten“) bestimmen im rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis den jeweiligen Vertragstyp: > Warenübereignung gegen Geld: Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 und 2 BGB, > Gebrauchsüberlassung gegen Geld: Mietvertrag, § 535 Abs. 1 und 2 BGB, > Herstellung eines Werkes gegen Geld: Werkvertrag § 631 Abs. 1 BGB. Diese sog. Hauptleistungspflichten müssen räumlich und zeitlich vertragsgemäß, ordentlich und fehlerfrei vom Schuldner erfüllt werden: > Der Verkäufer soll den Kaufpreis vom Käufer pünktlich und vollständig erhalten. > Der Käufer ist vom Verkäufer mit der gekauften Sache pünktlich, mangelfrei und ohne durch die Anlieferung verursachte „Kollateralschäden“ zu beliefern. Die für 22.12. 10:00 Uhr vereinbarte Anlieferung des schwarz auf Hochglanz lackierten Kla­ viers erfolgt am 28.12. um 19:30 Uhr (Verspätung, Verzug), dabei stößt der Transporteur (Er­ füllungsgehilfe des Verkäufers) beim Transport des Instruments mit der Klavierecke gegen eine Wandleuchte des Kunden, die zerbricht und zu Boden stürzt (rücksichtslose Beschädi­ gung des Eigentums des Kunden). Dabei wird auch der Korpus des Klaviers beschädigt (Man­ gel, Schaden). Bei Licht betrachtet ist das Klavier auch nur schwarz matt lackiert (Mangel).
Hauptleistungspflichten. 1. Der VNB stellt dem Kunden den Netzanschluss zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie im Rahmen der in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt" vereinbarten Netzanschlusskapazität zur Verfügung. 2. Der Kunde ist berechtigt, elektrische Energie an der in der Anlage „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Strom)“ genannten Entnahmestelle zu entnehmen, sofern für diese eine Bilanzkreiszuordnung besteht.
Hauptleistungspflichten. 1. Hauptleistungspflichten plenigo 1.1. Plenigo verpflichtet sich, dem Kunden und allen verbundenen Unternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 15 ff. AktG für die Laufzeit des Vertrages die SaaS-Plattform „plenigo“, Schnittstellen sowie damit verbundenen Dienste und Funktionen als Software as a Service zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen deren Nutzung per Datenfernzugriff über das Internet zugänglich zu machen, zu erhalten sowie Speicherplatz für die Ablage von Anwendungsdaten bereit zu stellen. Zusätzlich bietet plenigo Programmbibliotheken (SDKs u.a.) zur Nutzung an. 1.2. Zu diesem Zweck speichert der plenigo die Software auf Servern, die per Datenfernzugriff über das Internet für den Kunden erreichbar sind. Die Server stehen in Rechenzentren innerhalb der EU. Eine Verlagerung auf Server außerhalb der EU ist nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden zulässig. plenigo stellt die Einhaltung der EU-Datenschutzregelungen sicher und wird hier jeweils den Nachweis gegenüber dem Kunden erbringen, sofern dieser dieses einfordert. 1.3. Vom Kunden gewünschte Zusatzleistungen – Rechte an Zusatzleistungen a. Unterstützung bei der Implementierung von „plenigo“ durch Beratung und/oder Entwicklungsleistungen von „plenigo“ b. zusätzliche Anpassungen und/oder Erweiterungen durch „plenigo“ c. sonstige Beratungsleistungen durch „plenigo“ so erfordert dies den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung und Vergütungsregelung. Erweiterungen der plenigo-Plattform für den Kunden, auch wenn diese individuell beauftragt sind, werden nicht exklusiv entwickelt. Plenigo ist berechtigt die entwickelten Software-Erweiterungen als integralen Bestandteil der plenigo-Plattform auch anderweitig kommerziell auf eigene Rechnung zu nutzen. Zahlungsansprüche des Kunden gegenüber plenigo entstehen aus einer derartigen Nutzung nicht. Für Individualentwicklungen außerhalb der Plattform trifft dies nicht zu.
Hauptleistungspflichten. 1. Der Verteilnetzbetreiber errichtet den Anschluss am Netzanschlusspunkt. 2. Der Kunde ist berechtigt, elektrische Anlagen an diesen Netzanschluss anzuschließen. 3. Der Kunde stellt sämtliche Einrichtungen, die für den Netzanschluss erforderlich sind, auf eigene Kosten zur Verfügung. Diejenigen dieser Einrichtungen, die zwischen dem Netzanschlusspunkt und der Eigentumsgrenze liegen, werden Eigentum des Verteilnetzbetreibers. 4. Für die Erstellung des Anschlusses durch den Verteilnetzbetreiber entrichtet der Kunde ein Entgelt gemäß der Anlage „Preisregelung (elektrische Netze) / Anschlusserstellung“.
Hauptleistungspflichten. KLADE hat das Holz nach Durchführung der Arbeiten an der Forststraße gerückt, sor- tiert und abfuhrbereit abzulegen. Der VP wird KLADE einen hierfür geeigneten und möglichst nahen Lagerplatz an der Forststraße vor Vertragsbeginn aufzeigen und be- reitstellen. Der Lagerplatz an der Forststraße ist geeignet, wenn dieser mit handelsüb- lichem Gerät und unter Beachtung notwendiger Rangierflächen erreichbar ist. Sofern sich der Lagerplatz während der Arbeiten verändert, sind die hiermit verbundenen Kos- ten (höhere Transportkosten etc) vom VP zu bezahlen. Der weitere Abtransport vom Lagerplatz ausgehend ist vom VP auf dessen Kosten durchzuführen. Bei Stehzeiten von KLADE, welche auf Verzögerungen durch den VP zurückzuführen sind (unzureichende oder überfüllte Lagerflächen, fehlende Bewilligungen etc.), ver- pflichtet sich der VP diese zu ortsüblichen Regiepreisen zu bezahlen.
Hauptleistungspflichten. 5.1 LAU hat das Holz nach Durchführung der Arbeiten an der Forststraße gerückt, sortiert und abfuhrbereit abzulegen. Der VP wird LAU einen hierfür geeigneten und möglichst nahen Lagerplatz an der Forststraße vor Vertragsbeginn aufzeigen und bereitstellen. Der Lagerplatz an der Forststraße ist geeignet, wenn dieser mit handelsüblichem Gerät und unter Beachtung notwendiger Rangierflächen erreichbar ist. Sofern sich der Lagerplatz während der Arbeiten verändert, sind die hiermit verbundenen Kosten (höhere Transportkosten etc.) vom VP zu bezahlen. Der weitere Abtransport vom Lagerplatz ausgehend ist vom VP auf dessen Kosten durchzuführen. 5.2 Bei Stehzeiten von LAU, welche auf Verzögerungen durch den VP zurückzuführen sind (unzureichende oder überfüllte Lagerflächen, mangelnde LKW-Kapazität für das Ausräumen der Seilbahnen, fehlende Bewilligungen etc.), verpflichtet sich der VP diese zu ortsüblichen Regiepreisen zu bezahlen.

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  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Anzeige Und Unterrichtungspflichten 9.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Bank seine persönlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse korrekt mitzuteilen und die Bank über Änderungen unverzüglich zu unterrichten. 9.2 Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl seines Authentifizierungsinstruments, seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale oder eine missbräuchliche oder sonst nicht autorisierte Verwendung dieser fest, wird der Kunde uns hierüber unverzüglich unterrichten. Die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme kann der Kunde aus dem Aion Support Center entnehmen.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Pflichten 38. Grundsatz 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, wirtschaftlich und gemäss den Weisungen der Arbeitgeberin auszuführen. Sie haben dabei insbesondere die persönliche und die wissenschaftliche Integrität sowie die Interessen der Universität zu wahren. 2 Zu Weisungen befugt sind Vorgesetzte oder das Rektorat. 3 Die Vorgesetzten oder das Rektorat können den Mitarbeitenden nach angemessener Ankündigung unter Wahrung des Lohnanspruchs vorübergehend andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern dies im betrieblichen Interesse geboten und für die betroffenen Personen zumutbar ist. Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben, die in einer höheren Lohnklasse entlöhnt werden, kann entsprechend entschädigt werden. 1 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Davon ausgenommen ist die Annahme von Naturalgeschenken von geringem Wert (max. Fr. 100) sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen. 1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren. 2 Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Austritt aus der Universität. 3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht. 4 Die Mitarbeitenden dürfen sich aufgrund des Amtsgeheimnisses als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der Anstellungsinstanz oder dem oberen kantonalen Gericht dazu ermächtigt worden sind. 1 Die Nebentätigkeiten und Rechte an Immaterialgütern werden in der Ordnung über die Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit geregelt. 1 Zur Übernahme eines öffentlichen Amtes ist die Bewilligung des Rektorates erforderlich. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen betreffend Reduktion des Anstellungsgrades an der Universität erteilt werden. 3 Das Rektorat erlässt die detaillierten Richtlinien.