Fälligkeit des Honorars Musterklauseln

Fälligkeit des Honorars. 3.1 Das Honorar ist sogleich nach Veröffent­ lichung fällig, spätestens vier Wochen nach der ausdrücklichen Annahmeerklä­ rung. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 Tage nach Fällig­ keit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins in Hö­ he von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. 3.2 Für einen bestellten oder angenomme­ nen Beitrag ist das Honorar ohne Rück­ sicht auf die verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem der Beitrag eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist.
Fälligkeit des Honorars. Das Honorar ist sogleich nach Veröffent- lichung fällig, spätestens vier Wochen nach der Annahmeerklärung hinsichtlich des gelieferten Manuskripts bzw. nach dem fiktiven Eintritt der Annahme ent- sprechend Punkt 2.1. Soweit nichts ande- res vereinbart ist, tritt spätestens 30 Ta- ge nach Fälligkeit und Rechnungsstellung der Verzug ein mit dem gesetzlichen Ver- zugszinssatz in Höhe von 8 Prozent jähr- lich über dem Basiszinssatz der Deut- schen Bundesbank.
Fälligkeit des Honorars. 30 % des Kaufpreises sind bei Auftragserteilung, 70 % bei Übergabe fällig. - Der Kaufpreis wird bei der Übergabe des Werkes an den Auftraggeber fällig. - Der Kaufpreis wird spätestens am: fällig. - Der Kaufpreis wird in Raten von € zum 15. eines jeden Monats fällig beginnend am . Bis zur vollständigen Bezahlung des Werkes verbleibt dieses im Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).
Fälligkeit des Honorars. Die Drehpunkt Personal GmbH stellt Anspruch auf ein Honorar, sobald ein Kandidat angestellt wird oder der Kunde ihn innert 12 Monaten nach der Zustellung seines Personaldossiers durch die Drehpunkt Personal GmbH als Mitarbeiter beschäftigt, sei es in Teilzeit oder Vollzeit. Dieses Entgelt steht der Drehpunkt Personal GmbH zu, unabhängig von den Gründen, die zum Vertrags- abschluss geführt haben; insbesondere auch, wenn sich der von Drehpunkt Personal GmbH vorgeschlagene Kandidat spontan beim Kunden vorgestellt hat, der Kunde mit ihm Kontakt aufgenommen hat oder sein Name durch eine Drittperson dem Xxxxxx angegeben wor- den ist.
Fälligkeit des Honorars. Das Honorar und die Nebenkosten gemäß Punkt II Nr.1. sind am Tage nach der Aufführung zur Zahlung fällig.

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  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.