Vertragsbedingungen. Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe haben die ihnen in den Bedingungen im Basisprospekt vom 10. April 2024 zugewiesene Bedeutung. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen im Sinne von Artikel 8.4 der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) in der gültigen Fassung (die "Prospektverordnung") für die hierin beschriebenen ETC-Wertpapiere dar und ist zusammen mit dem Basisprospekt vom 10. April 2024, der einen Basisprospekt im Sinne der Prospektverordnung darstellt. Eine Zusammenfassung für die spezifische Emission findet sich im Anhang zu den Endgültigen Bedingungen. Ausführliche Informationen über die Emittentin und das Angebot der ETC-Wertpapiere sind ausschließlich auf Grundlage der Kombination dieser Endgültigen Bedingungen und des Basisprospekts vom 10. April 2024 erhältlich. Die Basisprospekte, der Nachtragsprospekt und die Endgültigen Bedingungen für jede Emission stehen auf der im Auftrag der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ geführten Webseite, am Sitz der Emittentin sowie bei der angegebenen Geschäftsstelle der Emissions- und Zahlstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung; entsprechende Kopien sind bei den Geschäftsstellen jeder Zahlstelle erhältlich. Eine emissionsbezogene Zusammenfassung ist den endgültigen Bedingungen im Anhang beigefügt. Die ETC-Wertpapiere dieser Serie können auch an der Official List einer Börse notiert und an einer anderen als den in diesen Endgültigen Bedingungen aufgeführten Börsen gehandelt werden, eine derartige Notierung oder Zulassung zum Handel muss jedoch auf der Grundlage separater Endgültiger Bedingungen erfolgen, die in Verbindung damit erstellt werden und abgesehen von den Angaben zu der Notierung und den damit verbundenen Offenlegungs- und/oder Angebotsunterlagen mit diesen Endgültigen Bedingungen identisch sein müssen.
(i) Seriennummer: 2
(ii) Tranche (sofern anwendbar): 782 2 Festgelegte Währung: EUR 3 Hauptfinanzmarkt für die Festgelegte Währung: Jede Stadt, in der Banken grundsätzlich Zugang zum TARGET-System haben
Vertragsbedingungen. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
Vertragsbedingungen. Die vom AN auszuführenden Leistungen werden durch den Inhalt dieser Vertragsbedingungen sowie der in diesem Punkt definierten Vertragsbestandteile bestimmt. Demnach schuldet der AN sämtliche in den Aufgabenbereich des AN fallenden Haupt-, Neben- und Zusatzleistungen, die für die Realisierung des in den Vertragsbestandteilen näher beschriebenen Leistungsgegenstandes (= Projekt) erforderlich sind. Als Vertragsbestandteile gelten in nachstehender Reihenfolge (vorgenannte Regelungen gehen nachgenannten Regelungen vor):
a) das Auftragsschreiben;
b) die für die gegenständliche Leistungserbringung einschlägigen Regelungen aus dem Vertrag mit dem Bauherren bzw dem hinkünftigen Nutzer;
c) diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;
d) das Leistungsbild;
e) der Vertragsterminplan;
f) der Zahlungsplan;
g) die Regiepreisliste;
h) die Planunterlagen;
i) Alle sonstigen Beilagen zum Vertrag;
j) das einschlägige Baugesetz samt den auf deren Basis ergangenen Verordnungen, insbesondere die einschlägige Bauverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die technischen Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz (TRVB), die OIB-Richtlinien, die Vorgaben der Flächenwidmung, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) sowie sonstige für die Realisierung des Projekts einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen;
k) die einschlägigen technischen ÖNORMEN und EN-Normen, in Ermangelung dieser die DIN-Normen, jedenfalls aber der Stand der Technik (jeweils bezogen auf die gültige Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung);
l) die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die für den Werkvertrag (die §§ 1165 ff ABGB) sowie für das Unternehmensgeschäft einschlägigen Bestimmungen. Für den Fall von Unklarheiten oder Widersprüchen von Vertragsbestandteilen derselben Stufe gelangt die für den AG vorteilhaftere Bestimmung zur Anwendung. In derartigen Fällen ist der AN verpflichtet, schriftlich darauf hinzuweisen und den AG um eine Entscheidung zu ersuchen, welche Ausführung gewünscht wird. Der AN ist jedenfalls (trotz vorgenannten Rankings der Vertragsbestandteile) dazu verpflichtet, sämtliche gesetzlichen und / oder behördlichen Vorschriften – insbesondere auch aus bau-, gewerbe-, und / oder umweltrechtlicher Sicht – einzuhalten. Von diesen AVB abweichende, vom AN separat und/oder zusätzlich geltend gemachte Liefer-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen sind nicht Vertragsbestandteil.
Vertragsbedingungen. Allgemeines Alle Tarife und zusätzliche Leistungen anmeldbar bis auf Widerruf. Aktuell anmeldbare Tarife und Optionen siehe auf X0.xxx. Wir behalten uns vor, Leistungen die Ihnen in einem Zeitraum, der kürzer als eine Rechnungsperiode ist und gegen ein festes monatliches Entgelt angeboten werden, nur anteilig zur Verfügung zu stellen. MMS verfügbar bis 31.12.2025 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zu diesem Ver- trag ist ausschließlich Wien, Innere Stadt. In diesem Tarif bereits enthalten: Tausch der SIM Karte, Sperre bzw. Wiedereinschaltung des Anschlusses (ausgenommen Sperrgründe gem. AGB Mobil), außerdem die mehrmalige Sperre von Mehrwertnummern, das Einrichten von Datensperren sowie Sperren für mobiles Zahlen. Restentgelt: Bitte beachten Sie, dass bei Vertragsbeendigung vor Ab- lauf der vereinbarten Dauer für die Zeit zwischen Vertragsbeendigung und Ende der Vertrags- bzw. Optionsbindung ein Restentgelt anfällt. (Pkt. 24 AGB Mobil bzw. 25 AGB Business). Werden Rufnummern mit aufrechter Vertrags- oder Optionsbindung gekündigt behalten wir uns vor, an Stelle der Vorschreibung von Restentgelt, die noch ausständigen Grundentgelte auf die übrigen Anschlüsse, die im selben Tarif unter selber Kundennum- mer geführt werden, aufzuteilen (entspricht einer Verlängerung deren Vertrags- oder Optionsbindung) – höchstens jedoch auf durchschnittlich 24 Monate pro Anschluss. In dem Ausmaß, in dem nach der Aufteilung auf die übrigen Anschlüsse deren durchschnittliche Vertrags- oder Opti- onsbindung pro Anschluss 24 Monate übersteigt, wird jedenfalls ein Re- stentgelt vorgeschrieben. Hinsichtlich der Höhe der Grundentgelte, die in Form von allfälligen Restentgelten zu zahlen sind, kommen jedenfalls jene Entgeltbestimmungen zur Anwendung, die dem ursprünglich beendeten Vertragsverhältnis zu Grunde lagen. Allfällige Rabatte werden dabei nicht berücksichtigt. Inkludierte Einheiten: Gelten pro Monat und Anschluss. Nutzbar nur bis zum Ende Ihrer Rechnungsperiode. Bei den Teilnehmererweiterungen Business Network ist die Rechnungsperiode der Kalendermonat. Die im Tarif enthaltenen Freiminuten werden sowohl vom mobilen Anschluss als auch von der damit gekoppelten Festnetzdurchwahl verbraucht. Bei Über- schreiten Verrechnung nach den für Sie geltenden Entgeltbestimmungen. Bitte beachten Sie: Inkludierte Einheiten gelten nicht zu Dienste- und Mehrwertnummern (0718,0720,0780,08xx,09xx,118xx), Betreiber-Kurz- rufnummern und SMS Bestätigungen € 0,24 / € 0,20 (exk...
Vertragsbedingungen. Der Vertragsspediteur erbringt die Leistungen auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) und – soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach den Logistik AGB. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungs- höchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindes- tens aber 2 SZR/kg, beschränken. Für Schwertransporte und Kranarbeiten sowie bei Grobmontagen als Be- standteil des Kran- oder Transportleistung, haftet der Vertragsspediteur jedoch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfach- gruppe Schwertransport und Kranarbeiten (AGB-BSK), neuste Fassung. Ergänzend gelten die Messetransportbestimmungen und das Messe-Spe- ditions-Leistungsverzeichnis. Die Abrechnungsbasis bildet das aktuelle Messe-Speditions-Leistungs- Verzeichnis (MSLV), welches bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln und bei der Koelnmesse hinterlegt ist. ADSp und MSLV, sowie die übrigen Bedingungen, stehen den Ausstellern auf Anfrage zur Verfügung, und liegen in den Geschäftsräumen der Ver- tragsspediteure zur Einsichtnahme aus.
Vertragsbedingungen. 2.1 Die Räumlichkeiten der Großen Univer- sitätsaula werden entsprechend den ge- troffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß dieser Vereinbarung und nur von dazu Berech- tigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum vereinbarten Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe oder jede andere als die vereinbarte Verwen- dung ist von der Universität vor dem ver- einbarten Nutzungsbeginn schriftlich zu genehmigen. Sollte keine schriftliche Ge- nehmigung vorliegen, kann die Universi- tät die Nutzung verweigern, ohne den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt zu verlieren.
2.2 Die Vertragspartnerin/der Vertrags- partner verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse, die ihr/ihm im Zuge der Raum- überlassung durch die Universität bekannt werden.
2.3 Aus Terminvormerkungen kann die Ver- tragspartnerin/der Vertragspartner keinerlei Rechtsansprüche ableiten.
2.4 Bei Überschreitung der vereinbarten Überlassungszeiten erfolgt eine Nachver- rechnung, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde verrechnet wird. Sollte aus einer Überziehung der Überlassungszeiten ein Schaden für die Universität entstehen (z.B. weil sich dadurch nachfolgende Ver- anstaltungen verschieben), so haftet die Vertragspartnerin/der Vertragspartner im vollen Umfang.
2.5 Sollte ein von der Universität gestelltes Angebot nicht binnen 4 Wochen bzw. nach vereinbarter Frist nach dessen Erhalt von der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner rechtsgültig unterschrieben bei der Univer- sität einlangen, wird die Terminvormerkung automatisch aus dem Terminkalender ge- strichen.
Vertragsbedingungen. Vertragliche Grundlage für die Anlageberatung sowie die Anlage- und Abschlussvermittlung sind die AGB der Gesell- schaft mit u.a. den folgenden Unterlagen: • Ausführungsgrundsätze (Execution Policy) (Anlage I) • Information über den Umgang mit Interessenkon- flikten (Anlage II) • Offenlegung von Anreizzahlungen / Zuwendungen (Anlage III) • Grundsätze zum Beschwerdemanagement (Anlage IV) • Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und der Gesellschaft (Anlage V) Der Kunde hat die als Anlagen zu diesen vorvertraglichen Informationen beigefügten oder auf der Webseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxxx-xxxxxxxxx.xxx/xxxxx- schutz, verfügbaren Grundsätze und Übersichten zur Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Gesellschaft gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklausel. Die Gesellschaft ist der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW), Xxxxxxxxxxxxxxxx 00/00 x, 00000 Xxxxxx, angeschlossen. Die EdW ist die nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) zuständige Entschädigungs- einrichtung. Das AnlEntG enthält die Bestimmungen zu etwaigen Entschädigungsansprüchen gegen die EdW, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Es regelt auch den Umfang eines etwaigen Ent- schädigungsanspruchs. Nach dem AnlEntG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 90 % ihres Wertes, maximal jedoch jeweils 20.000 Euro pro Gläubiger geschützt. Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines Staates des EU Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Unter ihn fallen nur solche Verpflichtungen aus Wertpa- piergeschäften, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (Primärleistungspflichten) des Instituts gehören. Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern sind z. B. nicht abgedeckt. Nicht geschützt sind bestimmte Anleger, wie beispielswei- se Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Unter- nehmen der öffentlichen Hand. Soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie über. Im Ergebnis greift damit die EdW in Bezug auf die Gesellschaft nur im Ausnahmefall ein, wenn diese in Überschreitung ihrer Erlaubnis Kundengelder selbst entgegennehmen würde, da sie selbst nicht Kundenmittel halten darf. Hinsichtlich der k...
Vertragsbedingungen. Ich bin umfassend über die Rechte und Pflichten als Vertragsteilnehmer dieses HZV-Vertrages informiert und akzeptiere ausdrücklich sämtliche Vertragsbedingungen, auch soweit sie hier nicht gesondert aufgeführt sind. Insbesondere ist mir bekannt, dass
Vertragsbedingungen. Zweiseitige Rechtsgeschäfte 9
Vertragsbedingungen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MKTH GmbH. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate. Der Vertrag kann mit einer einmonatigen Frist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform gekündigt werden, sonst verlängert sich der Vertrag und ist dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.