Fachwissenschaftler der Medizin. 1Soweit dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen Fachwissenschaftler der Medizin zur Teilnahme an der ver- tragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn der Fachwissenschaftler nach- weist, dass er in der jeweiligen Fachrichtung die nach dem maßgeblichen Recht der neuen Bundesländer für ein entsprechendes postgraduales Studium vorge- sehene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Der Ermächtigungsbe- scheid der Kassenärztlichen Vereinigung muss bestimmen, für welche einzel- nen Leistungen oder Leistungsbereiche der Fachwissenschaftler ermächtigt wird und dass er nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. 3Die Ermächtigung kann sich nur auf solche Leistungen beziehen, für die der Fachwissenschaftler der Medizin aufgrund der Vorlage entsprechender Zeug- nisse und Bescheinigungen eine Qualifikation zur selbständigen Leistungser- bringung nachgewiesen hat. 4Mit der Ermächtigung darf der Fachwissenschaft- ler die entsprechenden Leistungen selbständig und eigenverantwortlich ausfüh- ren. 5Die Ermächtigung darf unbefristet erteilt werden.
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