Fahrkartenkontrolle Musterklauseln

Fahrkartenkontrolle. 4.1 Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Nutzer nach Aufforderung durch das Prüfpersonal das Handy mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung bei aktivierter Hintergrund- beleuchtung sowie das gültige Kontrollmedium (vgl. Nr. 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für das HandyTicket Deutschland) vorzuzeigen. Zugelassene Kontrollmedien sind Bundespersonalausweis, EU-Reisepass, sowie Personalausweis bzw. Reisepass aus Drittlän- dern, ebenso Kreditkarte oder ec-/Geldkarte. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der Nutzer vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Mobiltelefons und des Kontrollmedi- ums zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Nutzers verlangen. 4.2 Der Nutzer ist für die fehlerfreie Funktion des Handys zur Anzeige der zugesandten Fahrkarte im Rahmen der Fahrkartenkontrolle sowie für die notwendige Sorgfalt gegen Miss- brauch (u. a. unbefugtes Vorzeigen der Fahrberechtigung durch Dritte) verantwortlich. 4.3 Kommt der Nutzer seinen Pflichten nach Nr. 4.1 nicht nach, liegt eine Reise ohne gültigen Fahrausweis nach § 12 EVO vor. 4.4 Zuständige Stelle im Sinne von § 12 Abs. 3 EVO sowie Nr. 2.3 BahnCard ist aus- schließlich die unter Nr. 5.2genannte Stelle.
Fahrkartenkontrolle. Im Folgenden sind die Begriffe ‚Pass’ und ‚Fahrkarte’ durchweg austauschbar. Fahrkartenkontrolleure in Zügen und an Bord Schiffen haben die folgenden Anweisungen so weit wie möglich zu befolgen. ▪ Überprüfen, ob alle Angaben auf dem Pass korrekt sind und nicht verändert wurden. ▪ Überprüfen ob die Eintragungen im „Travel Diary“ korrekt und vorhanden sind. ▪ Die Fahrkarte wurde ausschließlich auf einen bestimmten Reisenden ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie darf nur verwendet werden, wenn der Name des Inhabers eingetragen ist. Auf Aufforderung sind jedwedem von der EVU zur Fahrkartenkontrol- le Bevollmächtigten die Fahrkarte und ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. ▪ Sichtprüfung, dass die Fahrkarte weder kopiert noch eingescannt wurde und dass die Farben echt und der Farbton Orange leuchtend ist. ▪ Für Pässe mit flexibler Geltungsdauer ist zu überprüfen, dass das aktuelle Reiseda- tum mit schwarzer oder blauer, nicht löschbarer Tinte im Reisekalender eingetragen ist. Das entsprechende Feld ist ein Mal pro Reisetag zu lochen bzw. abzustempeln, wobei das eingetragene Datum noch gut lesbar sein muss.
Fahrkartenkontrolle. Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Nutzer nach Aufforderung durch das Prüfpersonal das Handy mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung sowie das Kontrollmedium (vgl. 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das „HandyTicket Deutschland“) vorzuzeigen. Zugelassene Kontrollmedien sind Bundespersonal- ausweis, EU-Reisepass, bundesdeutscher Reisepass, Kreditkarte oder ec-/Geldkarte. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der Nutzer vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Mobiltelefons und des Kontrollmediums zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Nutzers verlangen. Der Nutzer ist für die fehlerfreie Funktion des Handys zur Anzeige der zugesandten Fahrkarte im Rahmen der Fahrkartenkon- trolle sowie für die notwendige Sorgfalt gegen Missbrauch (u. a. unbefugtes Vorzeigen der Fahrberechtigung durch Dritte) verantwortlich. Kommt der Nutzer seinen Pflichten nicht nach, liegt eine Fahrt ohne gültigen Fahrausweis vor.
Fahrkartenkontrolle. Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Nutzer nach Aufforderung durch das Prüfpersonal das Handy mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung sowie das Kontrollmedium vorzuzeigen. Die Bedie- nung des Endgerätes nimmt der Nutzer vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Mobiltelefons und des Kontrollmediums zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Nutzers verlangen. Der Nutzer ist für die fehlerfreie Funktion des Handys zur Anzeige der zugesandten Fahrkarte im Rahmen der Fahrkartenkon- trolle sowie für die notwendige Sorgfalt gegen Missbrauch (u. a. unbefugtes Vorzeigen der Fahrberechtigung durch Dritte) verantwortlich. Kommt der Nutzer seinen Pflichten nicht nach, liegt eine Fahrt ohne gültigen Fahrausweis vor.

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  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.