Fahrtberechtigung, Benutzung der Fahrzeuge sowie Mitwirkungspflicht des Mieters Musterklauseln

Fahrtberechtigung, Benutzung der Fahrzeuge sowie Mitwirkungspflicht des Mieters. 3.1 Nutzungsberechtigt sind die Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer. Nutzungsberechtigte Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: o Mindestalter 19 Jahre, o Mindestens 1 Jahr im Besitz einer für die gebuchte Fahrzeugkategorie in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis. Diese Voraussetzungen sind XxxxxxxXxxxx.xx bei der Anmietung und jeweils vor Fahrtantritt auf Verlangen von XxxxxxxXxxxx.xx nachzuweisen. Die Überlassung des Fahrzeugs an weitere, nicht im Mietvertrag angegebene Fahrer ist nicht gestattet. Darüber hinaus haben Firmenkunden bzw. Unternehmer (§ 14 BGB) eigenständig zu überprüfen, ob sich der nutzungsberechtigte Fahrer im Besitz einer in Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet.
Fahrtberechtigung, Benutzung der Fahrzeuge sowie Mitwirkungspflicht des Mieters. 3.1 Nutzungsberechtigt sind die Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer. Nutzungsberechtigte Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: • Mindestalter 19 Jahre, • Mindestens 1 Jahr im Besitz einer für die gebuchte Fahrzeugkategorie in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis. Diese Voraussetzungen sind EVISPO GmbH Mietpark bei der Anmietung und jeweils vor Fahrtantritt auf Verlangen von EVISPO GmbH Mietpark nachzuweisen. Die Überlassung des Fahrzeugs an weitere, nicht im Mietvertrag angegebene Fahrer ist nicht gestattet. Darüber hinaus können Firmenkunden bzw. juristische Personen (insb. Unternehmen, eingetragene Vereine) nutzungsberechtigte Personen (beauftragte Personen) angeben, die in seinem Namen und auf seine Rechnung Fahrzeuge buchen und/oder nutzen können. Der Mieter (insb. beauftragte Personen) haben das Handeln der zur Fahrt berechtigten Personen wie eigenes Handeln zu vertreten. Der Kunde muss jederzeit nachweisen können, wer das Fahrzeug mit einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis genutzt und geführt hat.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.