Fahrverbot Musterklauseln

Fahrverbot. Für die Dauer des Programms im Ausland wird die Teilnehmerin/der Teilnehmer kein Kraft- fahrzeug lenken (auch nicht auf Privatgrund).
Fahrverbot. 1. Wenn angesichts der Schwere des Verstoßes oder sonstiger besonderer Umstände eine Geldbuße nicht ausreichend oder unangebracht erscheint. Mit dem Ausspruch des Fahrverbotes entfällt die sich aus dem Ausweis ergebende Berechtigung. 2. Wenn angesichts der Schwere des Verstoßes ein Fahrverbot gem. Ziff. 1 nicht ausreichend erscheint, kann ein „ad hoc“-Fahrverbot ausgesprochen werden. Mit dem Ausspruch dieses „Ad-hoc“-Fahrverbotes entfällt die sich aus dem Ausweis ergebende Berechtigung mit sofortiger Wirkung. Es kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn der Inhaber eines Fahrausweises a) die Gewinnchancen seines Pferdes nicht wahrgenommen oder sein Pferd nicht voll ausgefahren hat, oder b) einen Teilnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig schwer behindert hat, oder c) das Ansehen des Trabrennsportes während des Renntages in grober Weise geschädigt hat. Das “Ad-hoc“-Fahrverbot beträgt mindestens einen (1) Monat.
Fahrverbot. Für die Dauer des Programms wird die Teilnehmerin/der Teilnehmer kein Kraftfahrzeug len- ken (auch nicht auf Privatgrund).
Fahrverbot. Jegliches Befahren der für Fussgänger reservierten Ver- bindungswege innerhalb der Siedlung ist generell verbo- ten.
Fahrverbot. Für die Dauer des Programms im Ausland wird der*die Teilnehmer*in kein Kraftfahrzeug lenken (auch nicht auf Privatgrund), es sei denn, für die Führung des Kraftfahrzeugs ist nach dem Recht des Gastlandes kein Führerschein erforderlich und die Partnerorganisation im Gastland erlaubt dem*der Teilnehmer*in ausdrücklich die Benutzung. Der*Die Teilnehmer*in wird keine Schritte unternehmen, einen Führerschein für Kraftfahrzeuge zu erlangen – auch nicht im Rahmen des Schulunterrichts.
Fahrverbot. Jegliches Befahren der für Fussgänger reservierten Verbindungswege innerhalb der Siedlung, der Plattenwege sowie der Laubengänge usw. mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern ist generell verboten.
Fahrverbot. Für die Dauer des Programms im Ausland wird der*die Teilnehmer*in kein Kraftfahrzeug len- ken (auch nicht auf Privatgrund), es sei denn, für die Führung des Kraftfahrzeugs ist nach dem Recht des Gastlandes kein Führerschein erforderlich und die Partnerorganisation im Gastland erlaubt dem*der Teilnehmer*in ausdrücklich die Benutzung. Der*Die Teilnehmer*in wird keine Schritte unternehmen, einen Führerschein für Kraftfahrzeuge zu erlangen – auch nicht im Rahmen des Schulunterrichts. a) Drogenkontaktverbot Die Gesetze über den Drogenkonsum sind in den meisten Ländern sehr streng und können lange Haftstrafen oder sogar die Todesstrafe vorsehen. Der*Die Teilnehmer*in unterliegt den im Gastland und der jeweiligen Gastgemeinde geltenden Gesetzen. Weder AFS/die Partner- organisation im Gastland noch die Regierung des Landes, dessen Staatsbürger*in der*die Teilnehmer*in ist, können vor Verhaftung oder Strafen im Zusammenhang mit illegalen Sub- stanzen schützen. Der*Die Teilnehmer*in verpflichtet sich • den Besitz, Konsum oder Handel mit illegalen Betäubungsmitteln (Drogen) zu unterlassen, • Veranstaltungen und private Zusammenkünfte umgehend zu verlassen bzw. nicht zu besu- chen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass dort illegale Betäubungsmittel vor- handen sind bzw. konsumiert oder gehandelt werden, • Medikamente – unabhängig von der Verschreibungspflicht – ausschließlich zu medizini- schen Zwecken zu nutzen • und sich vor dem Konsum einer ihr*ihm unbekannten Substanz zu vergewissern, dass die- se im Gastland frei erhältlich ist. Das umfassende Drogenkontaktverbot gilt auch dann, wenn die Gesetze des Gastlandes ein- zelne der genannten Handlungen erlauben. Das umfassende Drogenkontaktverbot gilt auch auf AFS-Veranstaltungen in Deutschland. b) Ungesetzliche Handlungen Der*Die Teilnehmer*in verpflichtet sich, die Gesetze des Gastlandes und der jeweiligen Xxxx- gemeinde zu respektieren und keine Straftaten zu begehen. Dies betrifft auch den Bereich der Web- und Mediennutzung. Zuwiderhandlungen können zur Kündigung des Programms führen.

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  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.