Common use of Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall Clause in Contracts

Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall. A.3.7.10 Kann das versicherte Fahrzeug auf einer Reise infolge einer län- ger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 EUR je Kilometer zwi- schen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernach- tungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 60 EUR pro Person. A.3.7.11 Sind auf einer Auslandreise mit dem versicherten Fahrzeug für Sie oder einen berechtigten Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und können weder diese noch ein, von einem von uns eingeschalteten Arzt, benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, vermitteln wir den Versand der Arz- neimittel und übernehmen die Kosten des Versandes. Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von uns eingeschaltete Arzt nach Rücksprache mit dem behandeln- den Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben Sie selbst zu veranlassen. Wir erstatten die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten für die Arzneimittel selbst strecken wir vor. Sie sind binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. A.3.7.12 Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder sich auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus aufhalten, übernehmen wir Leistungen für Fahrt und Übernachtung bis insgesamt 500 EUR für Besuche des Erkrankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner, Eltern oder Kinder.

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Samples: rhein-neckar.stadtmobil.de, media.bgv.de, www.emil-kl.de

Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall. A.3.7.10 Kann das versicherte Fahrzeug auf einer Reise infolge einer län- ger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für Wir vermitteln die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, wenn – der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und – das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 1 EUR je Kilometer zwi- schen zwischen Ihrem Wohnsitz Wohn- sitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden ent- stehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernach- tungskostenÜber- nachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei Über- nachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. Hat wegen des Ersatzfahrers ein berechtigter Insasse des versicherten Fahrzeugs keinen Platz mehr, übernehmen wir die Kosten einer Rückfahrt zum Wohnsitz des Insassen in Deutsch- land per Bahn oder Linienflug nach A.3.7.7. A.3.7.11 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Er- krankung an Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zu- rücktransportiert werden, vermitteln wir die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sa- nitäter, wenn diese behördlich oder medizinisch vorge- schrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 60 100 EUR pro Person. A.3.7.11 Sind auf A.3.7.12 Wir vermitteln bei mitreisenden minderjährigen Kindern die Abholung und Rückfahrt mit einer Auslandreise mit dem versicherten Fahrzeug für Sie Begleitperson zu ihrem Wohnsitz in Deutschland, wenn – der Fahrer erkrankt ist oder einen berechtigten Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig stirbt und können – die Kinder weder diese von Ihnen noch ein, von einem von uns eingeschalteten Arzt, benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, vermitteln wir den Versand der Arz- neimittel und anderen Insassen betreut werden können. Wir übernehmen die Kosten des Versandes. Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von uns eingeschaltete Arzt nach Rücksprache mit dem behandeln- den Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben Sie selbst zu veranlassenhierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten für die Arzneimittel selbst strecken wir vor. Sie sind binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. A.3.7.12 Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder sich auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus aufhalten, übernehmen wir Leistungen für Fahrt und Übernachtung nachgewiesene Taxifahr- ten bis insgesamt 500 EUR für Besuche des Erkrankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner, Eltern oder Kinderzu 50 EUR.

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Samples: www.wgv.de

Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall. A.3.7.10 Kann das versicherte Fahrzeug auf einer Reise infolge einer län- ger länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen über- nehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 EUR je Kilometer zwi- schen zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernach- tungskostenÜbernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 60 EUR pro Person. A.3.7.11 Sind auf einer Auslandreise mit dem versicherten Fahrzeug für Sie oder einen berechtigten Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung Aufrechter- haltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und können weder diese noch ein, von einem von uns eingeschalteten Arzt, benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, vermitteln wir den Versand der Arz- neimittel Arzneimittel und übernehmen die Kosten des Versandes. Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von uns eingeschaltete Arzt nach Rücksprache mit dem behandeln- den behandelnden Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- Aus- fuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben Sie selbst zu veranlassen. Wir erstatten die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten für die Arzneimittel selbst strecken wir vor. Sie sind binnen eines Monats nach Beendigung Beendi- gung der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. A.3.7.12 Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder sich auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus Kran- kenhaus aufhalten, übernehmen wir Leistungen für Fahrt und Übernachtung bis insgesamt 500 EUR für Besuche des Erkrankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner, Eltern oder Kinder.

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Samples: www.kazenmaier.de

Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall. A.3.7.10 Kann das versicherte Fahrzeug auf einer Reise infolge einer län- ger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für Wir vermitteln die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, wenn – der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und – das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 1 EUR je Kilometer zwi- schen zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen Insas- sen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernach- tungskosten, jedoch höchstens für Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei Übernachtungen bis zu je 60 100 EUR pro Person. Hat we- gen des Ersatzfahrers ein berechtigter Insasse des versi- cherten Fahrzeugs keinen Platz mehr, übernehmen wir die Kosten einer Rückfahrt zum Wohnsitz des Insassen in Deutschland per Bahn oder Linienflug nach A.3.7.7. A.3.7.11 Sind auf einer Auslandreise mit dem versicherten Fahrzeug für Müssen Sie oder einen berechtigten Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und können weder diese noch ein, von einem von uns eingeschalteten Arzt, benanntes Ersatzpräparat eine mitversicherte Person infolge Er- krankung an Ort und Stelle beschafft Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zu- rücktransportiert werden, vermitteln wir den Versand die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sa- nitäter, wenn diese behördlich oder medizinisch vorge- schrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. A.3.7.12 Wir vermitteln bei mitreisenden minderjährigen Kindern die Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz in Deutschland, wenn – der Arz- neimittel Fahrer erkrankt ist oder stirbt und – die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können. Wir übernehmen die Kosten des Versandes. Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von uns eingeschaltete Arzt nach Rücksprache mit dem behandeln- den Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben Sie selbst zu veranlassenhierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten für die Arzneimittel selbst strecken wir vor. Sie sind binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. A.3.7.12 Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder sich auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus aufhalten, übernehmen wir Leistungen für Fahrt und Übernachtung nachgewiesene Taxifahr- ten bis insgesamt 500 EUR für Besuche des Erkrankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner, Eltern oder Kinderzu 50 EUR.

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Samples: www.wgv.de