Fahrzeuge / KFZ / Motorräder / Stellplätze Musterklauseln

Fahrzeuge / KFZ / Motorräder / Stellplätze. G.1 Ausschließlich ein abgeschlossener Mietvertrag berechtigt den Mie- ter zur Nutzung des ihm zugewiesenen Stellplatzes. Zur Erstellung des Mietvertrages und aus sicherheitstechnischen Gründen ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter das amtliche Zulassungs-Kennzeichen zu nennen. G.2 Motorräder, Motorroller, Mopeds und PKWs sind auf gemieteten Ein- stellplätzen oder in der Garage abzustellen. G.3 Parkplatz- und Feuerwehrzufahrten sind aus Gründen der Verkehrs- und Brandsicherheit freizuhalten. G.4 Das Freihalten der Einstellplätze, Zugang zum Gebäude und Bürger- steige von Schnee und Glatteis ist Aufgabe des Vermieters. G.5 Auf dem gesamten Wohnheimgelände gilt die StVO. Beschilderungen sind zu beachten. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich auf dem Ge- lände so zu verhalten, dass eine Gefährdung oder Behinderung ande- rer ausgeschlossen ist. G.6 Soweit zur Feststellung der Parkbefugnis Berechtigungsscheine oder Plaketten ausgegeben werden, sind diese im Fahrzeug gut sichtbar auszulegen. G.7 Die Einstellplätze dürfen nur für betriebsbereite und polizeilich ange- meldete Kraftfahrzeuge in Anspruch genommen werden. G.8 Das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der markierten Einstell- plätze und unberechtigte Parken auf den Abstellplätzen sind nicht ge- stattet. Dennoch abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Hal- ters entfernt. G.9 Für die Fahrzeugsicherheit übernimmt der Vermieter keine Garantie. G.10 Kraftfahrzeuge mit gültigem Mietvertrag für einen KFZ-Stellplatz sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abzustellen. Zuwiderhandlungen – insbesondere, wenn dadurch Anfahrten für Ver- und Entsorgungs- oder Rettungsfahrzeuge versperrt werden – berechtigen den Vermieter zu gebührenpflichtigem Abschleppen der Fahrzeuge. Die entsprechenden Kosten sind durch den Fahrzeughal- ter/Mieter zu tragen.
Fahrzeuge / KFZ / Motorräder / Stellplätze. 7.1 Innerhalb der Hausflure und Treppenhäuser dürfen Fahrräder nicht abgestellt werden. Zum Abstellen der Fahrräder ist der hierfür vorgesehene Stellplatz zu verwenden. 7.2 Motorräder, Motorroller, Mopeds und PKWs sind nur auf gemieteten Einstellplätzen oder der Garage abzustellen. 7.3 Parkplatz und Feuerwehrzufahrten sind aus Gründen des Verkehrs und Brandsicherheit freizuhalten. 7.4 Auf dem gesamten Anwesen gilt die StVO. Beschilderungen sind zu beachten. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich auf dem Gelände so zu verhalten, dass eine Gefährdung oder Behinderung anderer ausgeschlossen ist. 7.5 Soweit zur Feststellung der Parkbefugnis ein Berechtigungsschein ausgegeben wird, ist dieser am PKW so auszulegen oder anzubringen, dass er von außen gut zu erkennen ist.
Fahrzeuge / KFZ / Motorräder / Stellplätze. 6.1. Innerhalb der Hausflure und Treppenhäuser dürfen Fahrräder nicht abgestellt werden. Zum Abstellen der Fahrräder ist der hierfür vorgesehene Stellplatz zu verwenden. 6.2. Motorräder, Motorroller, Mopeds und PKWs sind nur auf gemieteten Einstellplätzen oder der Garage abzustellen. 6.3. Parkplatz und Feuerwehrzufahrten sind aus Gründen des Verkehrs und Brandsicherheit freizuhalten. 6.4. Das Freihalten der Einstellplätze, Zugang zum Gebäude und Bürgersteige von Schnee und Glatteis ist Aufgabe des Vermieters. 6.5. Auf dem gesamten Wohnheimgelände gilt die StVO. Beschilderungen sind zu beachten. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich auf dem Gelände so zu verhalten, dass eine Gefährdung oder Behinderung anderer ausgeschlossen ist. 6.6. Soweit zur Feststellung der Parkbefugnis ein Berechtigungsschein ausgegeben wird, ist dieser am PKW so auszulegen oder anzubringen, dass er von außen gut zu erkennen ist.

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  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

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  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

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