Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind 1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.3 Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit bis 45 km/h
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Samples: KFZ Versicherung
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:
1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - Höchst- geschwindigkeit bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.3 Vierrädrige vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
1.4 motorisierte Krankenfahrstühle
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:
1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - a bis 45 60 km/h - h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind b bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - c bis 60 45 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - Höchstgeschwindigkeit a bis 45 60 km/h - h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind b bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - c bis 60 45 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.3 Vierrädrige vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
1.4 motorisierte Krankenfahrstühle (§ 2 Nr. 13 FZV)
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:
1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.3 Vierrädrige vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
1.4 motorisierte Krankenfahrstühle
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Samples: KFZ Versicherung
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:
1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - – bis 45 km/h - – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - – bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - Höchstgeschwindigkeit – bis 45 km/h - – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - – bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.3 Vierrädrige vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
1.4 motorisierte Krankenfahrstühle.
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Samples: KFZ Versicherung
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:
1.1 1.1. Fahrräder mit Hilfsmotor Hilfsmotor, mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - Höchstgeschwindigkeit
a) bis 45 60 km/h - h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr ge- kommen sind
b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.2 c) bis 45 km/h
1.2. Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - Höchstgeschwindigkeit
a) bis 45 60 km/h - h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr ge- kommen sind
b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.3 Vierrädrige c) bis 45 km/h
1.3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit bis 45 km/hccm
1.4. motorisierte Krankenfahrstühle (§ 2 Nr. 13 FZV)
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