Common use of Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen Clause in Contracts

Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind 1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.3 Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit bis 45 km/h

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Samples: KFZ Versicherung

Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: 1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - Höchst- geschwindigkeit bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.3 Vierrädrige vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h 1.4 motorisierte Krankenfahrstühle

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Samples: Kraftfahrtversicherung

Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: 1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - a bis 45 60 km/h - h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind b bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - c bis 60 45 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - Höchstgeschwindigkeit a bis 45 60 km/h - h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind b bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - c bis 60 45 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.3 Vierrädrige vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h 1.4 motorisierte Krankenfahrstühle (§ 2 Nr. 13 FZV)

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Samples: Kraftfahrtversicherung

Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: 1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.3 Vierrädrige vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h 1.4 motorisierte Krankenfahrstühle

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Samples: KFZ Versicherung

Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: 1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - Höchstgeschwindigkeit – bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.3 Vierrädrige vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h 1.4 motorisierte Krankenfahrstühle.

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Samples: KFZ Versicherung

Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: 1.1 1.1. Fahrräder mit Hilfsmotor Hilfsmotor, mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - Höchstgeschwindigkeit a) bis 45 60 km/h - h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr ge- kommen sind b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.2 c) bis 45 km/h 1.2. Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - Höchstgeschwindigkeit a) bis 45 60 km/h - h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr ge- kommen sind b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.3 Vierrädrige c) bis 45 km/h 1.3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit bis 45 km/hccm 1.4. motorisierte Krankenfahrstühle (§ 2 Nr. 13 FZV)

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