Fernüberwachung und Fernzugriff Musterklauseln

Fernüberwachung und Fernzugriff. Der AN überwacht ununterbrochen die BMAs mit Hilfe einer Fernleitwarte, erfasst und dokumentiert alle Betriebsunterbrechungen und stellt dem AG telefonische Unterstützung bei technischen Fragen zur Verfügung. Der AN soll in der Lage sein, die BGAA gemeinsam mit dem Personal des AG zu jeder Zeit aus der Ferne neu zu starten, Fehler im sicherheitstechnisch akzeptablen Umfang vorübergehend zu beheben und den Betrieb sowie die Verfügbarkeit der Anlage zu gewährleisten. Es muss zum Vertragsbeginn nachgewiesen werden, dass der AN - bei funktionierender Kommunikationsstrecke - jederzeit Fehlermeldungen von der BGAA erhält. Die Reaktionszeiten der Fernleitwarte sind in Kapitel C - 1.9.3 näher beschrieben. Zur Sicherung der Anlagenverfügbarkeit und Einhaltung der Jahresplanung des AG müssen Stillstands- und Störungsmeldungen (z.B. Stilllegungen, Abschaltungen auf Grund von Wartungsarbeiten, Abschaltungen oder Wartungen durch den Netzbetreiber etc.) unverzüglich nach Kenntniserlangung und vor der Umsetzung an die Betriebsleitung sowie das Asset Management des AG versendet werden. Für die Einspeisung gelten folgende Stillstände und Störungen als meldepflichtig: - voraussichtliche Dauer eines Anlagenstillstandes größer gleich 8 Stunden - kompletter Leistungsausfall der BGAA. Zu den Aufgaben des AG gehört die Entgegennahme der An- und Abmeldungen der Servicetechniker an den Anlagen. Diese Meldungen sollen per persönlich oder telefonisch mit folgendem Inhalt umgehend dem AG bekannt gegeben werden: - Name der Servicetechniker und der Firma - Benennung der anstehenden Tätigkeiten - kurze Status- bzw. Fehlerbeschreibung - Zeit der An- oder Abmeldung - kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten und offener Punkte Die Wartung der Fernzugriffs- und Steuerungs-Software ist mit dem Vertragspreis abgegolten. Sobald neue Updates oder Veränderungen an der Hard- oder Software vorgenommen werden müssen, soll der AG darüber im Voraus informiert werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.