Abfallentsorgung Musterklauseln

Abfallentsorgung. 15.1 Soweit bei den Leistungen des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten entsprechend den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung liegen beim AN.
Abfallentsorgung. Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des Lieferanten Abfälle i. S. d. Abfallrechts entstehen, muss der Lieferant die Abfälle - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfall- rechts verwerten und/oder beseitigen. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeit- punkt des Abfallanfalls auf den Lieferanten über.
Abfallentsorgung. Der Aussteller teilt der Messe München GmbH im Zuge der Beauftragung rechtzeitig mit, ob er die während der Auf- und Abbauzeit bzw. während der Laufzeit der Veranstaltung anfallenden Abfälle von der Messe München GmbH als Mischabfall entsorgen lässt, oder ob er sie zunächst nach ver- schiedenen Wertstofffraktionen (z. X. Xxxx, Glas, Papier, Kartonagen, Kunststoff, Folien) vorsortiert und sie dann als vorsortierte, sortenreine Wertstoffe von der Messe München GmbH entsorgen lässt. Küchen- und Bewirtungsabfälle und sonstige Abfälle, die mit Küchen- und Bewirtungsabfällen verun- reinigt sind, können nur als Mischabfall entsorgt werden. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle (Punkt 6.1.2.) sowie Öle und Fette (Punkt 6.2.1.) hat der Aussteller gesondert von der Messe München GmbH entsorgen zu lassen. Der Aussteller hat die Abfälle in geeignete Behältnisse einzufüllen, die ihm auf Anfrage von der Messe München GmbH gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Soweit vorsortierte, sortenreine Wertstoffe nicht in die von der Messe München GmbH zur Verfügung gestellten Behältnisse eingefüllt werden können, wird sich der Aussteller mit der Messe München GmbH wegen der Art und Weise der Bereitstellung dieser Wertstoffe in Verbindung setzen. Der Aussteller hat bei ihm anfallende Produktionsabfälle und Vorführungsrückstände rechtzeitig unter Angabe des Materials und der Menge bei der Messe München GmbH zur Entsorgung anzumelden. Der Aussteller sorgt dafür, dass seine auf dem Messegelände tätigen Auftragnehmer sich so verhalten, wie sich nach den vorstehenden Regelungen der Aussteller zu verhalten hat.
Abfallentsorgung. 6.1.2. Gefährliche Abfälle
Abfallentsorgung. Der Vertragspartner hat für die Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch deren Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen.
Abfallentsorgung. Der Aussteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltverträg- liche Entsorgung des Abfalls, der während der Messelaufzeit und der Auf- und Abbauphase entsteht. Der überwiegende Müll ist vom Aussteller oder dessen Beauftragtem wieder mitzunehmen. Der Rest muss selbst in die dafür auf dem Messegelände bereitgestellten Container transportiert werden. Ausstellern oder dessen Beauftragten, die nach dem Standabbau, ihren Abfall nicht entfernen oder ihren Abfall „wild“ entsorgen, werden 500 € Strafe in Rechnung gestellt. Die Müllkosten werden mittels einer Abfallpauschale in Höhe von 1,50 € / m² (Ausstellungsfläche) dem Aussteller durch seine Anmeldung zu Lasten gelegt und berechnet.
Abfallentsorgung. Anlässlich des Inkrafttretens des Abfallentsorgungsgesetzes vom Oktober 1993 möchten wir darauf hinweisen, dass der jeweilige Veranstalter für die Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch deren Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen hat. Die anfallenden Materialien sind durch den Veranstalter oder eine durch ihn veranlasste Reinigungsfirma unter Benutzung der hierfür aufgestellten Container unter Berücksichtigung der Trennung wieder verwertbarer Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll zu entfernen. Andernfalls ist forte berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen. Wieder verwertbares Verpackungsmaterial kann während der Veranstaltungstage gegen Entgelt deponiert werden.
Abfallentsorgung. 1.38.1 Die Entsorgung von im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung anfallenden Verpackungen jeglicher Art sowie Sonderabfällen, demontierten und Restmaterialien, Altstoffen in allen Aggregatzuständen, Bauschutts und dergleichen ist vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften am Tag der Leistung ohne zusätzliche Vergütung durchzuführen.
Abfallentsorgung. (1) Soweit auf Seiten des Zugangsberechtigten im Rahmen der Nutzung der Einrichtungen der Lutra GmbH Abfälle und sonstige Reste entstehen, verwertet oder beseitigt der Zugangsberech- tigte diese Abfälle und sonstigen Reste – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechtes.