Feuerarbeiten, feuergefährliche Arbeiten, Staubarbeiten Musterklauseln

Feuerarbeiten, feuergefährliche Arbeiten, Staubarbeiten. Für Feuerarbeiten gilt die DGUV-Regel 100-500, Kapitel 2.26, Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren (zuvor BG Regel 500, 2.26). Unter Feuerarbeiten fallen insbesondere folgende Arbeiten: - Schweiß-, Brenn-, Löt-, Schneid-, Auftau- und Trennarbeiten, - Arbeiten mit offenen Flammen, - das Betreiben von Bitumenkochern, - Schleifen und Farbspritzen außerhalb von hierfür geeigneten Werkstätten, - Benutzen nicht explosionsgeschützter Apparate und Geräte, sowie von Funken erzeugenden Werkzeugen in explosionsgefährlichen Bereichen, - Aufbringen von brennbaren Isolier- und Farbanstrichen, - Durchführung von Fußbodenklebearbeiten, sofern der Kleber brennbare Lösungsmittel enthält, - Reinigungsarbeiten mit leicht entzündlichen Lösungsmitteln. Feuerarbeiten in der unmittelbaren Nähe gefährlicher Objekte durchzuführen, ist grundsätzlich untersagt. Soweit dies jedoch zwingend erforderlich ist, hat der Auftragnehmer geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, welche auch die Vorhaltung geeigneter Feuerlöschmittel in ausreichendem Umfang einschließen. Bei Schweiß- und Schneidearbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, über Gitterrosten, an offenen Bühnen und dergleichen sind unter den Arbeitsstellen nicht brennbare Abdeckungen in erforderlichem Umfang anzubringen, die eine Gefährdung durch Funken und Schweißperlen sicher ausschließen. Nach Abschluss der Feuerarbeiten prüft der Auftragnehmer zu prüfen, ob durch möglichen Funkenflug evtl. Brandnester oder Schwelbrände entstanden sind und ergreift erforderlichenfalls entsprechende Gegenmaßnahmen. Beim Elektroschweißen ist auftragnehmerseits streng darauf zu achten, dass das Massekabel nur an das zu schweißende Objekt und nicht an beliebige Bauteile angeschlossen werden darf. Am Arbeitsplatz dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur in den Mengen vorgehalten werden, die für den Fortschritt der Arbeiten mindestens erforderlich sind. Eine Kennzeichnung der brandgefährdeten Bereiche sowie die Vorhaltung geeigneter Feuerlöscheinrichtungen sind notwendig. Soweit erforderlich, sind Rettungswege zu markieren und jederzeit freizuhalten. Die Brandschutzordnung Teil A und B nach DIN 14096 ist sowohl bei Reparatur- und Bauunterhaltungsarbeiten wie auch bei Umbau- und zu beachten und einzuhalten. Befinden sich Rauchmelder in unmittelbarer Nähe einer Arbeitsstelle an der Rauch- und Staubarbeiten erfolgen, sind diese, in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten, vor Beginn der Arbeiten mit geeig...

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  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.