Filter aus Gesteinskörnungen Musterklauseln

Filter aus Gesteinskörnungen. Wasserbausteine und sonstiges Schüttmaterial
Filter aus Gesteinskörnungen. (24) Zugelassen sind nur Gesteinskörnungen und Gemische aus Gesteinskörnungen gemäß den „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau“ (TL Gestein-StB) in Verbindung mit DIN EN 13043 und DIN EN 13242, deren Bescheinigung der Konformität (System “2+“) der WPK nachgewiesen worden ist. (25) Die Verwendung industriell hergestellter oder rezyklierter Gesteinskörnungen ist nicht zulässig. (26) Für die Gesteinskörnungen müssen die Materialeigenschaften nach Tabelle 3 nachgewiesen werden. Die Anforderungen zur Wasseraufnahme und zum Widerstand gegen Frostbeanspruchung entfallen, wenn die Verwendung von nicht frostbeständigem Material zugelassen ist. (27) Die Korngrößenverteilung ungebundener Filter aus Gesteinskörnungen muss gleichmäßig abgestuft sein. Sie darf keine Ausfallkörnung enthalten. (28) Gebundene Filter müssen durchschlagsfest im Sinne der „Richtlinien für die Prüfung von Geokunststoffen im Verkehrswasserbau“ (RPG) sein, wenn Wasserbausteine direkt aufgebracht werden sollen.
Filter aus Gesteinskörnungen. (54) Es gilt die Qualitätssicherung nach der Tabelle 1, Spalte 4. (55) Im Rahmen von Kontrollprüfungen wird in der Regel je angefangene 10.000 m² Filterfläche die Trockenrohdichte nach DIN EN 1097-6 Anhang A (Anforderung siehe Tabelle 3) an 3 Proben und die Einhaltung der geforderten Korngrößenverteilung nach DIN EN 933-1 an 3 Proben geprüft.
Filter aus Gesteinskörnungen. (87) Alle Lieferungen sind mit Angabe der Produktionsstätte und dem Eingangsdatum auf der Baustelle zu protokollieren. Die Protokolle sind dem AG mit der Leistungserklärung, der CE-Kennzeichnung und dem Lieferschein vor dem Einbau zu übergeben. (88) Die vertraglich festgelegte Schichtdicke darf nicht unterschritten werden. (89) Bei mehrlagigen Filtern (Stufenfiltern) sind die einzelnen Lagen unmittelbar aufeinanderfolgend in getrennten Arbeitsgängen einzubauen. Die Arbeitsfugen der Einzellagen sind um mindestens 2,0 m zu versetzen. (90) Filter mit einer Ungleichförmigkeit U > 5 müssen so eingebaut werden, dass sie sich nicht entmischen können.
Filter aus Gesteinskörnungen. (134) Das Einbauverfahren ist im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen. Dabei sind an einer Fläche von mindestens 1.000 m2 die Vollflächigkeit der Filterlage und die Einhaltung der Einbaudicke durch Peilungen in einem engen Raster und Probenahmen nachzuweisen. Es sind mindestens 5 gleichmäßig über die Fläche verteilte Proben zu entnehmen. Arbeitsfugen der Längs- und Querrichtung des Schüttgerüstes sind durch Taucher zu kontrollieren. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. (135) Durch Kontrollprüfungen wird in der Regel je angefangene 10.000 m² eingebauter Filterfläche für jede Filterlage die Einhaltung der Schichtdicke und der geforderten Korngrößenverteilung nach DIN EN 933-1 durch Entnahme von je 3 Proben aus dem eingebauten Filter bestimmt. Bei einem gebundenen Filter wird in der Regel je angefangene 10.000 m2 Filterfläche die Wasserdurchlässigkeit nach DIN 18130-1 an 3 Proben mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm bestimmt.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

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  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

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