Finanzielle Mittel. 18.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Finanzierungsstrategie für die Durchfüh- rung dieses Vertrags nach diesem Artikel anzuwenden. 18.2 Ziele der Finanzierungsstrategie sind die Verbesserung der Verfügbarkeit, Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit der Bereitstellung finanzieller Mittel zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen dieses Vertrags. 18.3 Um finanzielle Mittel für vorrangige Maßnahmen, Pläne und Programme insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen verfügbar zu machen, und unter Berücksichtigung des Globalen Aktionsplans setzt das Lenkungsorgan in regelmäßigen Abständen ein Ziel für diese Finanzierung fest. 18.4 Nach dieser Finanzierungsstrategie a) ergreifen die Vertragsparteien die notwendigen und geeigneten Maßnahmen in den Lenkungsorganen der einschlägigen internationalen Mechanismen, Fonds und Gremien, um der wirksamen Zuweisung von vorhersehbaren und vereinbarten Mitteln zur Durchführung von Plänen und Programmen im Rahmen dieses Vertrags die gebührende Priorität und Aufmerksamkeit zu sichern; b) wird das Ausmaß, in dem die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, ihre Pflichten im Rahmen dieses Vertrags wirksam erfüllen werden, von der wirksamen Zuweisung der in diesem Artikel genannten finanziellen Mittel, insbesondere durch entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, abhängen. Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, werden dem Kapazitätsaufbau im Bereich pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in ihren eigenen Plänen und Programmen gebührenden Vorrang einräumen; c) stellen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, auch finanzielle Mittel zur Durchführung dieses Vertrags auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen. Diese Wege schließen den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f genannten Mechanismus ein; d) erklärt sich jede Vertragspartei bereit, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Mög- lichkeiten und finanziellen Mittel innerstaatliche Tätigkeiten zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft durchzuführen und für diese finanzielle Mittel bereitzustellen. Die bereitgestellten finanziellen Mittel werden nicht für Zwecke verwendet, die mit diesem Vertrag nicht zu vereinbaren sind, insbesondere für Bereiche, die den internationalen Warenhandel betreffen; e) sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die sich aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d ergebenden finanziellen Vorteile ein Bestandteil der Finanzierungsstrategie sind; f) können freiwillige Beiträge auch von Vertragsparteien, dem privaten Sektor nach Maßgabe des Artikels 13, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Quellen geleistet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Lenkungsorgan Modalitäten einer Strategie zur Förderung dieser Beiträge prüft. 18.5 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Durchführung der vereinbarten Pläne und Programme für Bauern in Entwicklungsländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, und in Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erhalten und nachhaltig nutzen, Vorrang gebührt.
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Samples: International Agreement on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture, International Agreement on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture
Finanzielle Mittel. 18.1 Die Vertragsparteien verpflichten (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, eine Finanzierungsstrategie für die Durchfüh- rung dieses Vertrags nach diesem Artikel anzuwenden.
18.2 Ziele der Finanzierungsstrategie sind die Verbesserung der Verfügbarkeit, Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit der Bereitstellung finanzieller Mittel zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanzielle Unterstützung und Anreize im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses VertragsÜbereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereitzustellen.
18.3 Um finanzielle Mittel für vorrangige Maßnahmen, Pläne und Programme insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen verfügbar zu machen, und unter Berücksichtigung des Globalen Aktionsplans setzt das Lenkungsorgan in regelmäßigen Abständen ein Ziel für diese Finanzierung fest.
18.4 Nach dieser Finanzierungsstrategie
a(2) ergreifen die Vertragsparteien die notwendigen und geeigneten Maßnahmen in den Lenkungsorganen der einschlägigen internationalen Mechanismen, Fonds und Gremien, um der wirksamen Zuweisung von vorhersehbaren und vereinbarten Mitteln zur Durchführung von Plänen und Programmen im Rahmen dieses Vertrags die gebührende Priorität und Aufmerksamkeit zu sichern;
b) wird das Ausmaß, in dem die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, ihre Pflichten im Rahmen dieses Vertrags wirksam erfüllen werden, von der wirksamen Zuweisung der in diesem Artikel genannten finanziellen Mittel, insbesondere durch entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, abhängen. Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, werden dem Kapazitätsaufbau im Bereich pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in ihren eigenen Plänen und Programmen gebührenden Vorrang einräumen;
c) stellen die Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stellen neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereit, um es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu ermöglichen, die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die ihnen aus der Durchführung von Massnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entstehen, und aus seinen Bestimmungen Nutzen zu ziehen; diese Kosten werden zwischen einer Vertragspartei, die Entwicklungsland ist, und der in Artikel 21 bezeichneten Einrichtung im Einklang mit einer Politik, einer Strategie, mit Programmprioritäten und Zuteilungskriterien sowie einer als Anhalt dienenden Liste der Mehrkosten vereinbart, die von der Konferenz der Vertragsparteien aufge- stellt werden. Andere Vertragsparteien einschliesslich der Länder, die sich im Über- gang zur Marktwirtschaft befinden, können freiwillig die Verpflichtungen der Ver- tragsparteien, die entwickelte Länder sind, übernehmen. Für die Zwecke dieses Artikels erstellt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung eine Liste von Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von anderen Vertrags- parteien, die freiwillig die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übernehmen. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft diese Liste in regelmässigen Abständen und ändert sie, soweit erforderlich. Freiwillige Beiträge aus anderen Ländern und Quellen wären ebenfalls erwünscht. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen wird berücksichtigt, dass die Mittel angemessen und vorher- sehbar sein und rechtzeitig eingehen müssen und dass eine Lastenteilung unter den in der Liste aufgeführten beitragsleistenden Vertragsparteien wichtig ist.
(3) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle Mittel zur im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags Übereinkommens auf bilateralembilate- ralem, regionalem oder multilateralem Weg zur VerfügungVerfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.
(4) Der Umfang, in dem Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ihre Ver- pflichtungen aus diesem Übereinkommen wirksam erfüllen, wird davon abhängen, inwieweit Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Techno- logie wirksam erfüllen, wobei voll zu berücksichtigen ist, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut für die Entwicklungslän- der erste und dringlichste Anliegen sind.
(5) Die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen. Diese Wege schließen tragen bei ihren Massnahmen hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f genannten Mechanismus ein;speziellen Bedürfnissen und der besonde- ren Lage der am wenigsten entwickelten Länder voll Rechnung.
d(6) erklärt sich jede Vertragspartei bereit, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Mög- lichkeiten und finanziellen Mittel innerstaatliche Tätigkeiten zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft durchzuführen und für diese finanzielle Mittel bereitzustellen. Die bereitgestellten finanziellen Mittel werden nicht für Zwecke verwendetVertragsparteien berücksichtigen ferner die besonderen Bedingungen, die mit diesem Vertrag nicht zu vereinbaren sich in den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere für Bereichekleinen Inselstaaten, aus der Abhängigkeit von der biologischen Vielfalt, aus deren Vertei- lung und aus deren Vorkommen ergeben.
(7) Sie berücksichtigen auch die besondere Lage von Entwicklungsländern, insbe- sondere derer, die den internationalen Warenhandel betreffen;
e) sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die sich aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d ergebenden finanziellen Vorteile ein Bestandteil der Finanzierungsstrategie sind;
f) können freiwillige Beiträge auch von Vertragsparteien, dem privaten Sektor nach Maßgabe des Artikels 13, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Quellen geleistet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Lenkungsorgan Modalitäten einer Strategie zur Förderung dieser Beiträge prüft.
18.5 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Durchführung der vereinbarten Pläne und Programme für Bauern in Entwicklungsländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, und in Ländern mit im Übergang befindlichen WirtschaftssystemenUmweltbereich am empfindlichsten sind, z. B. die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung Länder mit trockenen und Landwirtschaft erhalten halbtrockenen Zonen, Küsten- und nachhaltig nutzen, Vorrang gebührtBergregionen.
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Finanzielle Mittel. 18.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Finanzierungsstrategie für die Durchfüh- rung Durchführung dieses Vertrags nach diesem Artikel anzuwenden.
18.2 Ziele der Finanzierungsstrategie sind die Verbesserung der Verfügbarkeit, Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit der Bereitstellung finanzieller Mittel zur Durchführung von Maßnahmen Massnahmen im Rahmen dieses Vertrags.
18.3 Um finanzielle Mittel für vorrangige MaßnahmenMassnahmen, Pläne und Programme insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen verfügbar zu machen, machen und unter Berücksichtigung des Globalen Aktionsplans setzt das Lenkungsorgan in regelmäßigen regelmässigen Abständen ein Ziel für diese Finanzierung fest.
18.4 Nach dieser Finanzierungsstrategie
a) ergreifen die Vertragsparteien die notwendigen und geeigneten Maßnahmen Massnahmen in den Lenkungsorganen der einschlägigen internationalen Mechanismen, Fonds und Gremien, um der wirksamen Zuweisung von vorhersehbaren und vereinbarten Mitteln zur Durchführung von Plänen und Programmen im Rahmen dieses Vertrags die gebührende Priorität und Aufmerksamkeit zu sichern;
b) wird das AusmaßAusmass, in dem die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, ihre Pflichten Pflich- ten im Rahmen dieses Vertrags wirksam erfüllen werden, von der wirksamen wirk- samen Zuweisung der in diesem Artikel genannten finanziellen Mittel, insbesondere ins- besondere durch entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, abhängen. Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen be- findlichen Wirtschaftssystemen sind, werden dem Kapazitätsaufbau im Bereich Be- reich pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in ihren eigenen Plänen und Programmen gebührenden Vorrang einräumen;
c) stellen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, auch finanzielle Mittel zur Durchführung dieses Vertrags auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer Ent- wicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen befind- lichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen. Diese Wege schließen schliessen den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f genannten Mechanismus ein;
d) erklärt sich jede Vertragspartei bereit, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Mög- lichkeiten Möglichkeiten und finanziellen Mittel innerstaatliche Tätigkeiten zur Erhaltung Erhal- tung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung Ernäh- rung und Landwirtschaft durchzuführen und für diese finanzielle Mittel bereitzustellenbe- reitzustellen. Die bereitgestellten finanziellen Mittel werden nicht für Zwecke verwendet, die mit diesem Vertrag nicht zu vereinbaren sind, insbesondere ins- besondere für Bereiche, die den internationalen Warenhandel betreffen;
e) sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die sich aus Artikel 13 Absatz Ab- satz 2 Buchstabe d ergebenden finanziellen Vorteile ein Bestandteil der Finanzierungsstrategie Fi- nanzierungsstrategie sind;
f) können freiwillige Beiträge auch von Vertragsparteien, dem privaten Sektor nach Maßgabe Massgabe des Artikels 13, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Quellen geleistet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Lenkungsorgan Len- kungsorgan Modalitäten einer Strategie zur Förderung dieser Beiträge prüft.
18.5 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Durchführung der vereinbarten ver- einbarten Pläne und Programme für Bauern in Entwicklungsländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, und in Ländern mit im Übergang befindlichen befind- lichen Wirtschaftssystemen, die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erhalten und nachhaltig nutzen, Vorrang gebührt.
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