Ordentliche Mitglieder Musterklauseln

Ordentliche Mitglieder. 1.1 In der Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 17 Psychotherapiegesetz eingetragene Personen, die in Österreich psychotherapeutisch tätig sind und die gesetzlich verpflichtende Fortbildung absolviert und dem befassten VÖPP – Gremium nachgewiesen haben. Falls diese nicht psychotherapeutisch tätig sind, gilt die Adresse des Wohnortes. 1.2 Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung, die bei einer in Österreich gemäß §§ 6 - 8 PthG. gesetzlich aner- kannten fachspezifischen psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung in Ausbildung stehen; sowie StudentInnen im Studien- gang Magister sowie im Doktoratstudium der psychotherapeutischen Wissenschaft 1.3 Juristische Personen wie psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen, die in der Liste des Verzeichnisses beim Bundes- ministerium für Gesundheit, gem. § 7 (5) eingetragen sind und als zugelassene Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung für Psychotherapeuten laut PthG als Ausbildungseinrichtung anerkannt sind. 1.3.a Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und andere juristische Personen, die mit psychotherapeutischen Themen befasst sind 1.3.b Einrichtungen für das psychotherapeutische Propädeutikum 1.3.c Einrichtungen für Psychotherapieforschung
Ordentliche Mitglieder. In der PsychotherapeutInnenliste des zuständigen Bundesministeriums gemäß § 17 Psychotherapiegesetz (PthG) eingetragene Personen, die im Gebiet des Bundeslandes Steiermark psychotherapeutisch tätig sind. Falls diese nicht psychotherapeutisch tätig sind, gilt die Adresse des Wohnortes. PsychotherapeutInnen in Ausbildung: Das sind Personen, die bei einer in Österreich gemäß §§ 6-8 PthG gesetzlich anerkannten fachspezifischen psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen in Ausbildung stehen.
Ordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder nach §84 HGB hauptberuflich tätige Vertreter des Spezialvertriebs der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG (ABV) werden.
Ordentliche Mitglieder. 1. Familienmitglieder (Ehepaare ohne oder mit Kindern bis zum vollendeten 9. Lebensjahr) 45,- 60,- 2. Aktive Mitglieder (Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr) 32,- 60,- 3. In Schul- oder Berufsausbildung befindliche Mitglieder ab vollendetem 9. Bis 18. Lebensjahr, und Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr, die noch in Schul- oder Berufsausbildung sind oder Bundesfreiwilligendienst leisten) 12,- 12,- 4. Mitglieder mit Erstwohnsitz weiter als 00 xx xxx Xxxxxxx xx xxx Xxxx xxxxxxxx. Der Beitragssatz muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. 16,-
Ordentliche Mitglieder a Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptver- sammlung bestimmt. Änderungen gelten bereits für das laufende Geschäftsjahr. Die Beiträge werden nach der ordentlichen Mitgliederversammlung zum Ende des Monats, in der die Versammlung stattfindet, zahlungsfällig. Auf Antrag – in besonderen Härtefällen - können die Bei- träge vom geschäftsführenden Vorstand gestundet oder erlassen werden. b Bei der Festlegung der Jahresbeiträge kann zwischen ver- schiedenen Mitgliedsgruppen differenziert werden, sofern die unterschiedliche Behandlung sachlich begründet und angemessen ist. Es ist zulässig, personenbezogen unterschiedliche Beiträge zu erheben, für: Kinder-/Jugendliche/ Xxxxxx, Xxxxxxx/ Erwachsene/ Ehe- partner.
Ordentliche Mitglieder a Jedes über 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berech- tigt, an der Willensbildung im Verein – durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in der Haupt- versammlung – teilzunehmen. b Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Entsprechendes gilt für Wahlen und Abstimmungen in den Abteilungen.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Außerordentliche Kündigung Firmenbuch-Nr. 280571f UID ATU62895905 Handelsgericht Wien 29 34.1 Sowohl Sie als auch wir können den Vertrag nur dann außerordentlich kündigen, wenn einer der Gründe nach Pkt. 34.2 bzw. 34.3 vorliegt. Sie müssen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am 1. Werktag nach Zugang wirksam – vorausgesetzt es ist in der Kündigungserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben. Bitte beachten Sie dabei: Samstage, Karfreitag, der 24. und der 31. Dezember gelten nicht als Werktage. 34.2 Wir können den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Voraussetzungen für eine Sperre nach Pkt. 19.1 a-d und f-h vorliegen. In welchen Fällen können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen? 34.3 Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch Sie sind: a. Wir erbringen über einen Zeitraum von 2 Wochen in einem wesentlichen Punkt nicht den Leistungsumfang wie in unseren Leistungsbeschreibungen vereinbart – trotz Ihrer Aufforderung. Ausnahmen: Der Mangel wurde vor Ihrer Kündigung behoben oder Ihr Standort war schon bei Vertragsabschluss unterversorgt und Sie wussten davon bzw. mussten davon wissen. b. Es liegen die Voraussetzungen vor nach Pkt. 28.5. c. Die Fortsetzung unseres Vertrages ist Ihnen aus einem anderen Grund, den wir zu vertreten haben, bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, Befristung bzw. Mindestvertragsdauer nicht zumutbar. Ausnahme: Sie mussten schon bei Vertragsabschluss damit rechnen. 34.4 Bitte beachten Sie: Im Falle der Kündigung eines Tarifs mit Anmeldung können Sie nach Beendigung des Vertragstarifs Ihre SIM Karte – nachdem Sie Ihr Guthaben aufgeladen haben - weiterhin als Wertkarte nutzen. Alle Konditionen und Details der von uns BilliTel angebotenen Wertkartentarife finden Sie unter xxx.xxxxxxxx.xx. Eine neuerliche Bestellung eines Tarifs mit Anmeldung kann nur zu den zum Zeitpunkt der Neunmeldung gültigen Bedingungen und mittels neuerlicher Beantragung und unter neuerlicher Verrechnung der Anmeldegebühr durchgeführt werden. 34.5 Ab 1. Mai 2022 gilt: Sind Sie wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Bündelproduktes gemäß § 136 Abs. 1 TKG (Bündelprodukt ist ein Produkt, das zumindest einen Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst beinhaltet und auf Grundlage desselben Vertrages oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags zusätzlich weitere Dienste oder Endeinrichtungen vom selben Anbieter inkludiert) gemäß § 136 Abs. 2 TKG berechtigt, dürfen Sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Bündels kündigen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Ordentliche Kündigung Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalender- monats gekündigt werden. Die Kündigung ist in Text- form bis Ende des Vormonats der VRB-Abo-Zentrale mitzuteilen. Beispiel: Kündigung zum 30. April muss bis zum 31. Xxxx in Textform vorliegen. Der Kunde hat die noch nicht genutzten Karten bis zum Ablauf des letzten Abonnementmonats der Abo-Zent- rale zurückzugeben. Die Kündigung ist nur dann wirk- sam, wenn die Kündigungserklärung und die noch nicht genutzten Karten der Abonnementverwaltung inner- halb der vorgeschriebenen Fristen zugegangen sind. Bei Einsendung der noch nicht genutzten Karten auf dem Postweg trägt der Kunde das Risiko des Verlustes. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Karten der Abo- Zentrale vorliegen, als fortgesetzt. Wird das Abonne- ment vor Ablauf der 12-Monats-Frist bzw. 3-Monats- Frist für neu abgeschlossene Abonnements innerhalb des Aktionszeitraumes vom 01.06.2021 bis zum 01.06.2022 (letzter Tag des Laufzeitbeginns) gekün- digt, so wird zu dem Abonnementpreis der Differenz- betrag zwischen Abonnementpreis und dem Preis der Monatskarte für den zurückgelegten Teilzeitraum be- rechnet. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen mit Rahmenvertrag verpflichtet den Inhaber des Job-Abos zur Kündigung des Abonnements zum Ende des Be- schäftigungsverhältnisses. Wird die Kündigung ver- säumt, wird der Preis der Plus-Monatskarte für die nachfolgenden Monate berechnet.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.