Ordentliche Mitglieder Musterklauseln

Ordentliche Mitglieder. 1. Familienmitglieder (Ehepaare ohne oder mit Kindern bis zum vollendeten 9. Lebensjahr) 45,- 60,- 2. Aktive Mitglieder (Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr) 32,- 60,- 3. In Schul- oder Berufsausbildung befindliche Mitglieder ab vollendetem 9. Bis 18. Lebensjahr, und Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr, die noch in Schul- oder Berufsausbildung sind oder Bundesfreiwilligendienst leisten) 12,- 12,- 4. Mitglieder mit Erstwohnsitz weiter als 00 xx xxx Xxxxxxx xx xxx Xxxx xxxxxxxx. Der Beitragssatz muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. 16,-
Ordentliche Mitglieder a Jedes über 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berech- tigt, an der Willensbildung im Verein – durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in der Haupt- versammlung – teilzunehmen. b Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Entsprechendes gilt für Wahlen und Abstimmungen in den Abteilungen.
Ordentliche Mitglieder a Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptver- sammlung bestimmt. Änderungen gelten bereits für das laufende Geschäftsjahr. Die Beiträge werden nach der ordentlichen Mitgliederversammlung zum Ende des Monats, in der die Versammlung stattfindet, zahlungsfällig. Auf Antrag – in besonderen Härtefällen - können die Bei- träge vom geschäftsführenden Vorstand gestundet oder erlassen werden. b Bei der Festlegung der Jahresbeiträge kann zwischen ver- schiedenen Mitgliedsgruppen differenziert werden, sofern die unterschiedliche Behandlung sachlich begründet und angemessen ist. Es ist zulässig, personenbezogen unterschiedliche Beiträge zu erheben, für: Kinder-/Jugendliche/ Xxxxxx, Xxxxxxx/ Erwachsene/ Ehe- partner.
Ordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder nach §84 HGB hauptberuflich tätige Vertreter des Spezialvertriebs der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG (ABV) werden.
Ordentliche Mitglieder. In der PsychotherapeutInnenliste des zuständigen Bundesministeriums gemäß § 17 Psychotherapiegesetz (PthG) eingetragene Personen, die im Gebiet des Bundeslandes Steiermark psychotherapeutisch tätig sind. Falls diese nicht psychotherapeutisch tätig sind, gilt die Adresse des Wohnortes. PsychotherapeutInnen in Ausbildung: Das sind Personen, die bei einer in Österreich gemäß §§ 6-8 PthG gesetzlich anerkannten fachspezifischen psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen in Ausbildung stehen.
Ordentliche Mitglieder. 1.1 In der Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 17 Psychotherapiegesetz eingetragene Personen, die in Österreich psychotherapeutisch tätig sind und die gesetzlich verpflichtende Fortbildung absolviert und dem befassten VÖPP – Gremium nachgewiesen haben. Falls diese nicht psychotherapeutisch tätig sind, gilt die Adresse des Wohnortes. 1.2 Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung, die bei einer in Österreich gemäß §§ 6 - 8 PthG. gesetzlich aner- kannten fachspezifischen psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung in Ausbildung stehen; sowie StudentInnen im Studien- gang Magister sowie im Doktoratstudium der psychotherapeutischen Wissenschaft 1.3 Juristische Personen wie psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen, die in der Liste des Verzeichnisses beim Bundes- ministerium für Gesundheit, gem. § 7 (5) eingetragen sind und als zugelassene Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung für Psychotherapeuten laut PthG als Ausbildungseinrichtung anerkannt sind. 1.3.a Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und andere juristische Personen, die mit psychotherapeutischen Themen befasst sind 1.3.b Einrichtungen für das psychotherapeutische Propädeutikum 1.3.c Einrichtungen für Psychotherapieforschung

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Außerordentliche Kündigung Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Arzt liegt insbesondere vor, wenn ▪ beide Versorgungsverträge, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht mehr bestehen; ▪ die Zulassung der Vertragssoftware gemäß Anlage 10 des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V i.d.F. des GKV-WSG vom 8. Mai 2008 in der redaktionellen Fassung vom 30.06.2008 zwischen der AOK Baden-Württemberg und HÄVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft eG, der MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH und teilnehmenden Hausärzten, sowie Hausärzteverband Baden- Württemberg e.V. und MEDI Baden-Württemberg e.V. entfällt. Ein wichtiger Grund für CoKom liegt insbesondere vor, wenn ▪ beide Versorgungsverträge, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht mehr bestehen; ▪ der Arzt im Falle der Bestellung gemäß „Bestellschein Hausarzt+“ bis zum vereinbarten Installationstermin nicht die Voraussetzungen für eine sichere Übermittlung der Abrechnungsdaten geschaffen hat und auch nach einer Aufforderung, die Voraussetzungen für eine sichere Übermittlung der Abrechnungsdaten innerhalb einer angemessenen Frist zu schaffen, diese nicht innerhalb der gesetzten Frist geschaffen hat; ▪ der Arzt den Konnektor und / oder die Konnektorsoftware ohne Zustimmung von CoKom verändert; ▪ auf Grund gesetzlicher Änderungen, richterlicher oder behördlicher Entscheidungen die Leistungen der CoKom im Rahmen dieses Vertrages nicht mehr erbracht werden können oder dürfen. In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) gibt der Arzt alle Lieferungen und Kopien der Vertragssoftware und den Konnektor (samt Konnektorsoftware), sofern dieser überlassen wurde, heraus und löscht gespeicherte Vertragssoftware, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er auf Verlangen der CoKom schriftlich gegenüber der CoKom. § 15 ist auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend anzuwenden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Ordentliche Kündigung Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalender- monats gekündigt werden. Die Kündigung ist in Text- form bis Ende des Vormonats der VRB-Abo-Zentrale mitzuteilen. Beispiel: Kündigung zum 30. April muss bis zum 31. Xxxx in Textform vorliegen. Der Kunde hat die noch nicht genutzten Karten bis zum Ablauf des letzten Abonnementmonats der Abo-Zent- rale zurückzugeben. Die Kündigung ist nur dann wirk- sam, wenn die Kündigungserklärung und die noch nicht genutzten Karten der Abonnementverwaltung inner- halb der vorgeschriebenen Fristen zugegangen sind. Bei Einsendung der noch nicht genutzten Karten auf dem Postweg trägt der Kunde das Risiko des Verlustes. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Karten der Abo- Zentrale vorliegen, als fortgesetzt. Wird das Abonne- ment vor Ablauf der 12-Monats-Frist bzw. 3-Monats- Frist für neu abgeschlossene Abonnements innerhalb des Aktionszeitraumes vom 01.06.2021 bis zum 01.06.2022 (letzter Tag des Laufzeitbeginns) gekün- digt, so wird zu dem Abonnementpreis der Differenz- betrag zwischen Abonnementpreis und dem Preis der Monatskarte für den zurückgelegten Teilzeitraum be- rechnet. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen mit Rahmenvertrag verpflichtet den Inhaber des Job-Abos zur Kündigung des Abonnements zum Ende des Be- schäftigungsverhältnisses. Wird die Kündigung ver- säumt, wird der Preis der Plus-Monatskarte für die nachfolgenden Monate berechnet.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.