Finanzen 8.1 Der Verein «Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche» (PLK) finanziert sich über: a) Mitgliederbeiträge der unterstellten Arbeitgeber und Arbeit- nehmenden (Vollzugskostenbeiträge, Weiterbildungsbeiträge und dem Grundbeitrag gem. Art. 20 GAV); b) Anschlussvertragsgebühren (Art. 8.4 GAV); c) Zinserträge; d) weitere Einnahmen. Die Rechtsgrundlagen für die Rechnungsstellung der Vollzugsko- stenbeiträge, der Weiterbildungsbeiträge, dem Grundbeitrag so- wie der Anschlussvertragsgebühren (Rechnungsstellung, Mah- nung und Betreibung) ergeben sich aus Art. 10.2 lit. b) GAV und Art. 11.4 lit. g) GAV. 8.2 Das Sekretariat des Vereins der Paritätischen Landeskommission für die Schweizerische Gebäudetechnikbranche (PLK) ist gestützt auf Art. 11.4 lit. g) GAV mit der Führung der Kasse der PLK betraut. Die Adresse lautet: Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Weltpoststrasse 20 Xxxxxxxx 000 0000 Xxxx 15 xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx 8.3 Das PLK-Sekretariat erstellt die Jahresrechnung und Bilanz nach allgemein anerkannten Grundsätzen.
Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.
Höhere Gewalt Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.
Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.
Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuch- te Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- land. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistun- gen gemäss Ziff. 3.3 B i) sind versichert. B Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen die Geschäftsreise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entste- henden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:
Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.
Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.
Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.
Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.