Finanzverwaltung und -kontrolle Musterklauseln

Finanzverwaltung und -kontrolle. (1) Die assoziierten Staaten ergreifen die erforderlichen Maß­ nahmen, um sicherzustellen, dass die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ ge­ nannt) und im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht niedergelegten einschlägigen Vorschriften zur Finanzverwaltung und –kontrolle eingehalten werden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.