Flüssiggas Musterklauseln

Flüssiggas aus Lagerung und Vertrieb gemäß nachfolgender Besonderer Bedingung: Ausgeschlossen sind - abweichend von § 3 Nr. 1 b) und
Flüssiggas aus Lagerung und Vertrieb gemäß nachfolgender Besonderer Bedingung: Ausgeschlossen sind - abweichend von § 3 Nr. 1 b) und c) AHB 2008 und sowie § 4 AHB 2008 Haftpflichtansprüche wegen Schä- den aus dem Vertrieb oder der Lagerung von anderem Flüssiggas als Propan, Butan oder Gemischen von beiden. Die Mitversiche- rung dieser Risiken bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Flüssiggas. Um die Gefährdung durch einen Brand oder eine Explosion einer Gasflasche zu vermeiden, ist ein sachgerechter Umgang nach den geltenden technischen Regeln durchzuführen. Für die Einrichtung und die Unterhaltung von Flüssiggasanlagen sind die ASI 8.04 „Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben“, „Technischen Regeln Flüssiggas“ TRF 1996-1 und 1996-2 (Herausgeber: DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. und DVFG Deutscher Verband Flüssiggase e.V.), die Unfallverhütungsvorschrift BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“ sowie die „Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas“ ZH 1/455 (Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften), die Technische Regeln Druckgas (TRG), insbesondere TRG 280 "Allgemeine Anforderung an Druckbehälter – Betreiben von Druckgarbehältern" sowie die Technische Regeln Druckgas (TRG), insbesondere TRG 280 "Allgemeine Anforderung an Druckbehälter – Betreiben von Druckgarbehältern" und die Sicherheitstechnischen Grundsätze für die Aufstellung und den Betrieb von Flüssiggasanlagen auf dem Frühlings-, Xxxxxx- und Winterdom, Hafengeburtstag, Alstervergnügen, Fischmarkt und den Weihnachtsmärkten in der Innenstadt zu beachten. Eine Überprüfung der jeweiligen Gasanlage ist durch eine entsprechende Fachfirma vor Beginn der Veranstaltung vorzunehmen. Ein Nachweis über die fachgerechte Prüfung ist am Stand vorzuhalten und bei Bedarf dem Sicherheits- oder Ordnungsdienst bei der Abforderung vorzulegen. Reservegasflaschen oder leere Gasflaschen dürfen an dem Marktständen oder Buden nicht gelagert werden. Nach einem Austausch von Xxxxxxxxxxx sind diese sofort von dem Betreiber aus dem Veranstaltungsraum zu entfernen. Brennbare Druckgase müssen im Schlauchanschluss mit einer Rückschlagsicherung ausgerüstet sein. Für bestimmte Einzelfälle kann eine Gaswarnanlage gefordert werden.
Flüssiggas aus Lagerung und Vertrieb gemäß nachfolgender Besonde- rer Bedingung: Ausgeschlossen sind - abweichend von § 1 Ziff. 2 b und c sowie § 2 AHB 2008-M - Haftpflichtansprüche wegen Schä- den aus dem Vertrieb oder der Lagerung von Flüssiggas. Die Mitversicherung dieser Risiken bedarf einer besonderen Vereinbarung. Ohne besondere Vereinbarung gilt die Lagerung und der Vertrieb von Propan, Butan oder Gemischen von beiden Flüssiggasen mitversichert, sofern das Gesamtfassungsver- mögen von maximal 3.000 l/kg für die Lagerung auf dem versicherten Grundstück nicht überschritten wird.

Related to Flüssiggas

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.