Besonderheiten. Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, uns wahr- heitsgemäß und vollständig über Ihr Rauchverhalten zu informieren. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese – neben Ihnen – für wahrheitsgemäße Angaben verantwortlich.
Besonderheiten. 10.1. Schäden durch Innere Unruhen, Streik und Aussperrung
Besonderheiten. Einige Berufe und Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes weisen Besonderheiten in Form einer aus- gedehnten regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Vergütung (z.B. pauscha- lierte Überstundenvergütung) auf. Die pauschaliert berechneten Vergütungen fließen dann in das Altersteilzeitentgelt ein, wenn sie seit mindestens 2 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ununterbro- chen zugestanden haben.
Besonderheiten. Folgende Besonderheiten sind beim dem o. g. Kind zu beachten (bekannte Krankheiten und Allergien, besondere Verhaltensweisen, Ängste o. Ä.):
Besonderheiten. Garantie: GDV-Musterbedingungen VHB 2016 Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel) Keine Gefahrerhöhung bei längerem Unbewohntsein
Besonderheiten. Ort, Datum Unterschrift Trägerunternehmen und Firmenstempel
Besonderheiten. Garantie: GDV-Musterbedingungen VHB 2016 Grobe Fahrlässigkeit Eigene-Vier-Wände-Schutz/Versicherungsschutz bei Auszug Kinder
Besonderheiten. (z.B. Allergien, Medikamente, Nahrungsunverträglichkeiten)
Besonderheiten. 4.3.1 Im Bereich der Fahrzeugvollversicherung werden zwei (2) Tarifvarianten, AIS-Konventionell und AIS- Innovation gem § 11.d.1 dieser Sonderbedingungen angeboten.
4.3.2 Bei Pkw mit einem Zeitwert über 150.000,-- € oder sogenannten Exoten (Aston Martin, Bentley, Ferrari, Lamborghini, Maybach, McLaren, Maserati, Rolls Royce, und weitere) ist der Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung gesondert zu beantragen.
4.3.3 Bei LKW, Sattelzugmaschinen, Bussen, Arbeits- maschinen und oder sonstigen Risiken mit einem Zeitwert über 200.000,00 € ist der Versicherungs- schutz in der Fahrzeugversicherung gesondert zu beantragen.
4.3.4 Gegen Zuschlag zu versichernde Teile gemäß AKB §§ A.2.1.2 sind mitversichert. Ferner gelten die Modifizierungen dieser Sonder- bedingung gem. § 11.c.1, Zuschlagspflichtige Teile / Mehrwerte.
4.3.5 Falls für einzelne Fahrzeuge abweichender Ver- sicherungsschutz gewünscht wird, ist dies vom Versicherungsnehmer / der Versicherungsnehmerin zu beantragen. Der abweichende Versicherungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer.
5.1 Der Versicherungsschutz für die in § 2 genannten Fahrzeuge beginnt • mit Übergang der Gefahrtragung bzw. Zulassung der Fahrzeuge auf den / die VN, • bei Fahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Abschlus- ses des KFZ-Flottenversicherungsvertrages noch anderweitig versichert sind, mit der Beendigung des dortigen Vertrages.
Besonderheiten. Diese Kategorie ist nicht von Speditions- und Logistikunternehmen zu melden. Mit Transporten verbundene Dienste sind ohne Ländergliederung und ohne Gliederung nach Verkehrsträger zu melden.