Folgen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung. a. Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine der unter 3.2 oder 3.3 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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Folgen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung. a. Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine der unter 3.2 3.2. oder 3.3 3.3. genannten Verpflichtungen vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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Folgen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung. a. Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine der unter 3.1 oder 3.2 oder 3.3 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. In diesem Falle ist der Versicherungsnehmer verpflichtet die Enthaftungserklärung vom Bürgschaftsgläubiger beizubringen.
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Folgen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung. a. (a) Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine der unter 3.2 oder 3.3 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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