Common use of Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds Clause in Contracts

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 ist diese wie eine Ausschüt- tung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.fimax.de, www.freiburger-vm.de, fondsfinder.universal-investment.com

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung,8 ist diese wie eine Ausschüt- tung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: solutions.vwdservices.com, www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt- tung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: solutions.vwdservices.com, fondsfinder.universal-investment.com, dl.avl-investmentfonds.de

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung,9 ist diese wie eine Ausschüt- tung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.acatis-research.de, fondsfinder.universal-investment.com

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds Invest- mentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung Aufde- ckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutralsteuerneu- tral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung, ist diese die- se wie eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden übertra- genden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds übernehmenden Investment- fonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn Ge- winn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds Investment- fonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung,8 ist diese wie eine Ausschüt- tung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert ver- äußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden übernehmen- den Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.assetstandard.com, fondsfinder.universal-investment.com

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds Investment- fonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds Investment- fonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den übernehmenden Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds Inves- tmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.first-private.de, www.first-private.de

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt- tung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird5 § 37 Abs. 2 AO.

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Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den übernehmenden Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.bnymellon.com

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen InvestmentfondsInvest- mentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan Ver- schmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds übernehmenden In- vestmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung Veräu- ßerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen inlän- dischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds Investment- fonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten Erhal- ten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 vorgese- hene Barzahlung,10 ist diese wie eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den über- nehmenden Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds Invest- mentfonds als veräu- ßert veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft9 § 37 Abs. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird2 AO.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden 8 § 37 Abs. 2 AO. Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung,9 ist diese wie eine Ausschüt- tung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert ver- äußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden übernehmen- den Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.acatis-research.de

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen anderes inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung,12 ist diese wie eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den übernehmenden Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.supremum-fonds.de

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen inlän- dischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Bar- zahlung,5 ist diese wie eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den über- nehmenden Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds Invest- mentfonds als veräu- ßert veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil In- vestmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung,10 ist diese wie eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den übernehmenden Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.teletrader.com

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung,11 ist diese wie eine Ausschüt- tung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.acatis-research.de

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds Invest- mentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds In- vestmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, Investmentfonds kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der des beteiligten Investmentfonds In- vestmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Investmentfonds auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsver- mögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erhalten die Anleger Anle- ger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 Barzahlung,9 ist diese wie eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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