Common use of Folgen des Rücktritts Clause in Contracts

Folgen des Rücktritts. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war, es sei denn der Versicherungsnehmer hat die An- zeigepflicht arglistig verletzt. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

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Folgen des Rücktritts. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versi- cherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war, es sei denn der Versicherungsnehmer hat die An- zeigepflicht Anzeigepflicht arglistig verletzt. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

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Folgen des Rücktritts. Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz Ver- sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs- schutz, es sei denn wenn der Versicherungsnehmer hat die An- zeigepflicht Anzeigepflicht arglistig verletztverletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

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Folgen des Rücktritts. Im Fall des Rücktritts besteht kein VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz. Tritt der Versiche- rer Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalles zurück, darf er der Versi- cherer den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nicht versagenver- sagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht kein Ver- sicherungsschutz, es sei denn wenn der Versicherungsnehmer hat Versiche- rungsnehmer die An- zeigepflicht Anzeigepflicht arglistig verletztverletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages Bei- trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

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