Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und - Sie bei Versicherungsbeginn das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - die Versicherung nicht gekündigt war und - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes:
11.6.1 Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das
11.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. 10.6.1 Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
10.6.2 Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind 18 Jahre alt wird.
10.6.3 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und • die Versicherung nicht gekündigt war und • Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes:
11.6.1 Vollendung 18. Lebensjahr
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. 1. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und - Sie bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und - die Versicherung nicht gekündigt war und - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: Die Versicherung wird mit den zum Zeitpunkt des Todes geltenden Versicherungs- summen bis zum Ablauf des Kalenderjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Die Regelung findet auch Anwendung, wenn: - Der Ehegatte, - Der Lebensgefährte, der leiblicher Elternteil des Kindes ist, gestorben ist. Voraussetzung ist, dass diese Person zum Zeitpunkt des Todes gesetzlich unterhalts- pflichtig ist und das betroffene Kind das 18. Lebensjahr nicht überschritten hat.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. WennSiewährend der Versicherungsdauer sterben und -Siebei Versicherungsbeginndas55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - dieVersicherungnicht gekündigt war und - Ihr Todnicht durchKriegs- oderBürgerkriegsereig- nisseverursacht wurde, XU005 05.2001 gilt Folgendes: 11.7.1DieVersicherung wirdmit denzudiesemZeit- punkt geltenden VersicherungssummenbiszumAb-
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern a. Haben Sie eine Person unter 18 Jahren nach dem Kindertarif ver- sichert und sterben Sie während der Versicherungsdauer, gilt: Wir führen die Versicherung mit den Versicherungssummen beitrags- frei weiter, die zu diesem Zeitpunkt gelten. Das tun wir bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind 18 Jahre alt wird. Neuer Versicherungsnehmer wird der gesetzliche Vertreter, wenn nichts anderes vereinbart ist.
b. Voraussetzungen sind: – Sie waren bei Versicherungsbeginn noch nicht 60 Jahre alt; – die Versicherung war nicht gekündigt; – Ihr Tod wurde nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht.
c. In der Unfallversicherung Basis erbringen wir diese Leistung nicht.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer einen Unfall erleiden, der zu einer Invalidität von mindes- tens 50 % führt oder Sie sterben, und - Sie bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - die Versicherung nicht gekündigt war und - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegser- eignisse verursacht wurde, gilt Folgendes:
11.6.1 Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeit- punkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
11.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Ver- sicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Weitere Bestimmungen