Folgen des Verzugs Musterklauseln

Folgen des Verzugs. Bei Eintritt eines Verzugsumstands kann Miraclon diese Vereinbarung nach eigenem Ermessen kündigen und/oder eines der folgenden und/oder alle folgenden Rechtsmittel ausüben: 3.4.1. den Kunden auf schriftliches Ersuchen und auf seine Kosten dazu veranlassen, die Geräte zur Verfügung zu stellen, damit Miraclon sie entfernen und ohne Gerichtsbeschluss oder ein anderes Rechtsverfahren wieder in Besitz nehmen kann; und 3.4.2. erklären, dass alle nach dieser Vereinbarung zu zahlenden Beträge sofort fällig sind und Schadensersatz vom Kunden verlangen; und 3.4.3. Softwarelizenzen kündigen und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen sich und dem Kunden einstellen; und 3.4.4. alle Rechtsmittel nach Gesetz oder Billigkeit ausüben, einschließlich aller Rechte oder Rechtsmittel, die Miraclon nach geltendem Recht anderweitig zur Verfügung stehen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Inkassokosten und Anwaltsgebühren als Schadenersatz und nicht als Strafe in allen Verfahren zu zahlen, die sich durch diese oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder der Durchsetzung einer ihrer Bedingungen durch Miraclon ergeben, wie unter anderem Schiedsverfahren, Zivilklagen, Konkursverfahren, Schlichtung und Klagen oder Berufungsverfahren nach einem Urteil. Die Ausübung oder unterlassene Ausübung eines Rechtsmittels seitens Miraclon bedeutet weder einen Verzicht auf andere Rechtsmittel noch eine Entbindung des Kunden von der Verpflichtung zur Rückgabe des Xxxxxx bzw. der Geräte oder zur Leistung von Schadenersatz. Keine Bestimmung in diesen AGB darf als Einschränkung des Rechts von Miraclon auf Erhalt von Schadenersatz oder Nachweis von Schäden für nicht bezahlte Miete, die vor dem Verzug entstanden sind, oder als Verbot einer Klage wegen eines hierin vorgesehenen Verzugs ausgelegt werden. Die Einleitung einer Klage mit einem Urteil gegen den Kunden schließt nicht das Recht von Miraclon aus, eines der Geräte oder alle Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Rechtsmittel von Miraclon stehen den Nachfolgern und Abtretungsempfängern von Miraclon zur Verfügung, sind ergänzend zu allen anderen nach geltendem Recht bestehenden Rechtsmitteln zu verstehen und können gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt werden. Bei Besitz oder Übergabe von Geräten kann Miraclon die Geräte nach eigenem Ermessen behalten und auf eigene Rechnung betreiben oder die Geräte nach eigenem Ermessen mit oder ohne vorherige Ankündigung und nach öffentlicher oder privater Ausschreibung vermieten, verkaufen oder ande...
Folgen des Verzugs. Wenn Sie Ihre Beiträge verspätet zahlen, berechnen wir gemäß §§ 280, 286 bis 288 BGB für den Verzug Zinsen in gesetzlicher Höhe. Mindest- zinssatz: Zinssatz, den wir durchschnittlich im Rahmen der Gewährung von Policendarlehen für konventionelle Rentenversicherungen in der Pri- vatversorgung erheben. Der Mindestzinssatz ist nicht oder nur teilweise von Ihnen zu zahlen, wenn Sie uns den Nachweis geringerer Verzugs- zinsen erbringen. Wir können die Zinsen gesondert in Rechnung stellen oder wie folgt ver- rechnen: - mit dem Vertragsvermögen oder - mit einer fälligen Leistung. Die Folgen des Verzugs treten nur ein, wenn Sie den Verzug zu ver- treten haben. Folgendes gilt für Verträge, die Beiträge in Fonds oder Zertifikate an- legen: Wenn Sie Beiträge trotz Mahnung nicht zahlen, müssen wir be- reits im Voraus erworbene Anteile an Fonds oder Zertifikaten wieder ver- kaufen. In der Zeit zwischen dem Kauf und dem Verkauf dieser Anteile können Kurse fallen. Wenn uns daraus ein Schaden entsteht, müssen Sie uns diesen gemäß §§ 280, 286 bis 288 BGB ersetzen. Wir können diesen Schaden mit Ihrem Vertragsvermögen oder einer fälligen Leis- tung verrechnen.
Folgen des Verzugs. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Darüber hinaus können wir weiteren Schaden geltend machen.
Folgen des Verzugs. Wenn Sie Ihre Beiträge verspätet zahlen, berechnen wir für den Verzug Zinsen in gesetzlicher Höhe (Bürgerliches Gesetzbuch). Mindestzins- satz: Zinssatz, den wir durchschnittlich im Rahmen von Policendarlehen für konventionelle Rentenversicherungen in der Privatversorgung er- heben. Wir können die Zinsen gesondert in Rechnung stellen oder wie folgt ver- rechnen: - mit dem Vertragsvermögen oder - mit einer fälligen Leistung. Die Folgen des Verzugs treten nur ein, wenn Sie den Verzug zu ver- treten haben. Folgendes gilt für Verträge, die Beiträge in Fonds oder Zertifikate an- legen: Wenn Sie Beiträge trotz Mahnung nicht zahlen, müssen wir be- reits im Voraus erworbene Anteile an Fonds oder Zertifikaten wieder ver- kaufen. In der Zeit zwischen dem Kauf und dem Verkauf dieser Anteile können Kurse fallen. Wenn uns daraus ein Schaden entsteht, können wir diesen Schaden mit Ihrem Vertragsvermögen oder einer fälligen Leis- tung verrechnen.

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  • Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

  • Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, sobald wir Ih- ren Antrag angenommen haben. Dies geschieht durch Zu- sendung des Versicherungsscheins oder einer anderen Er- klärung aus der sich ergibt, dass der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt nicht, soweit Sie mit der Zahlung des Erstbeitrags in Verzug geraten (siehe Punkt 6.). Allgemeine Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag (AIB) 00-000-0000

  • Pflichten des Vermieters Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschie- denheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des vermieteten Fahrzeuges maßgebend. Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Xxxxxx unter den gesetzlichen Voraussetzun- gen zum Rücktritt vom Vertrag. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Mieter davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bei Rücktritt vom Vertrag bereits erbrachte Gegenleistungen des Mieters unverzüglich zurückerstatten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen Mängel der Mietsache steht dem Mieter das Recht zur Kündigung zu. Schadensersatzansprüche des Mieters richten sich nach den Bestimmungen im folgenden Absatz. Das Recht zur Minderung der Miete ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchfüh- rung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung (Euro 1.000.000,00), die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungs- gesetzes beruhen.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

  • Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.