Folgeschäden Musterklauseln

Folgeschäden. 13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.
Folgeschäden. Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an
Folgeschäden. 71. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen indirekten oder Folgeschaden ausgeschlossen.
Folgeschäden. Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen.
Folgeschäden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparun- gen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie Datenverluste werden nur übernommen, sofern diese durch die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten des Lizenzgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
Folgeschäden. Folgeschäden aufgrund eines versicherten Ereignisses;
Folgeschäden. Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn, Personalmehrkosten, nutzlose Aufwendungen und unterbliebene Einsparungen etc. haftet Mapp nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Folgeschäden im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 3.6 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß Ziffer 3.6 ausdrücklich mitversichert sind.
Folgeschäden. EUROIMMUN haftet nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder den Verlust von Programmen oder elektronischen Daten.
Folgeschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Pro- duktionsausfall), soweit diese nicht in den A3-7.1 ff. ausdrücklich mitversichert sind.