Versicherte Und Nicht Versicherte Sachen. 1.1. Versicherte Sachen sind die im Versicherungsvertrag bezeichne- ten fotografischen und filmischen Geräte/Equipment und sämtliche dazu- gehörenden Komponenten, die üblicherweise in einem Foto-/Filmstudio bzw. bei Fotografen/Filmern Verwendung finden, wie z. B. EDV, Drucker, Entwicklungsgeräte, usw.
Versicherte Und Nicht Versicherte Sachen a) Versicherte Sachen nach B 1 § 8 Nr. 1 und 2 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für die smart-Deckung VHB 2019-smart.
b) Ausgeschlossene, nicht versicherte Sachen:
Versicherte Und Nicht Versicherte Sachen. 1.1 Versichert sind sämtliche Komponenten einer Smart Home- Anlage, die der Überwachung des versicherten Gebäude o- der der Gerätesteuerung dienen, z.B. Feuermelder, Rauch- melder, Gasmelder, Wasserwächter. Die Komponenten müs- sen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Sie sind auch versichert, wenn sie kein Gebäudezubehör oder keine Gebäudebestandteile darstellen.
1.2 Nicht versichert sind die mobilen Endgeräte wie z.B. Smart- phones, Tablets, Notebooks oder sonstige Computer. Dies gilt auch, wenn sie für die Steuerung der Smart Home-Anlage oder einzelner Komponenten genutzt werden.
Versicherte Und Nicht Versicherte Sachen. 1.1 Versicherte Sachen in der Elektronik-Versicherung gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 ABE 2011:
1.2 Nicht versicherte Sachen gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 2 ABE 2011:
1.3 Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen über einer Versicherungssumme von 750.000 EUR ist gesondert zu bean- tragen.
1.4 Gegen Beitragszuschlag sind Anlagen auf landwirtschaft- lichen Gebäuden mit depotartiger Lagerung von feuergefährlichen Stoffen (z. B. Heu oder Stroh) versicherbar. Die Höchstversiche- rungssumme beträgt 250.000 EUR.
1.5 Nicht versicherbar sind Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden mit einer Versicherungssumme über 250.000 EUR, sofern eine depotartige Lagerung von feuergefährlichen Stoffen (Lagermenge über 75 m³) im Gebäude oder in einer Entfernung unter 10 m erfolgt.
1.6 Bei gewerblicher Be- und Verarbeitung bzw. Lagerung von Holz, Pappe, Papier, Farben, Lacken und Müll besteht eine An- fragepflicht.
1.7 Anlagen mit einer Gesamtleistung über 100 kWp sind ver- sicherbar, sofern eine äußere Blitzschutzanlage gemaß Errichter- vorgabe eingebunden ist.
1.8 Versicherbar sind, unter Berücksichtigung von Nr. 1.2 bis 1.7, Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versiche- rungsnehmers montiert wurden. Die Installation hat nach aner- kannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Elektro-Fachbetrieb abgenom- men werden.
Versicherte Und Nicht Versicherte Sachen. 1.1 Fahrbare oder transportable Geräte Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherte Und Nicht Versicherte Sachen. 8. Versicherte Kosten
Versicherte Und Nicht Versicherte Sachen. Als versicherte Sachen im Sinne dieses Versicherungsschutzes gelten
a) Maschinen,
b) maschinelle Einrichtungen und
c) sonstige technische Einrichtungen sowie elektrotechnische, bzw. elektrische Teile, Kompendium BIZ-01011969-20151001/01 die Bestandteil versicherter Gebäude oder Zubehör sind. Zubehör ist, sofern es sich hierbei nicht bereits schon um Bestandteile versicherter Gebäude handelt, was der Instandhaltung, der Sicherung, auch gegen unbefugten Zutritt (z.B. Alarm-, Brand- und Rauchmelde-, Einbruchmelde-, Zutrittskontroll- Türschließ- und Sprechanlagen, elektronisch/elektrisch betriebene Garagentore, Videoüberwachungsanlagen) oder der Stromversorgung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken (z.B. Heizungs- und Klimaanlagen, Personen- und Lastenaufzüge, Gemeinschaftsantennen, Gemeinschaftswaschmaschinen und Gemeinschaftstrockner, Schwimmbad- und Saunatechnik) dient, soweit es sich in dem Gebäude oder auf dem Versicherungsort befindet. Versicherungsschutz für Solar- und Photovoltaikanlagen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Versicherung schließt die gesamte Verkabelung und die hierzu erforderlichen Verteilungen und Anlagen sowie sämtliche zum Betrieb der versicherten Sachen notwendigen Teile, Materialien, Zusatzgeräte und Re- serveteile wie auch die zugehörigen Fundamente, Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen ein, sofern folgend nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Über die vertraglich vereinbarte Höchstentschädigung hinaus sind mit den nachstehend aufgeführten Versi- cherungssummen auf erstes Risiko zusätzlich versichert:
Versicherte Und Nicht Versicherte Sachen. CIF:BIZ property complete Bedingungswerk Nr. 01011969, Stand: 01.10.2015 Als versicherte Sachen im Sinne dieses Versicherungsschutzes gelten Anlagen und Geräte der Daten-, Kommunikations- und Bürotechnik. Hierzu gehören:
a) Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen ;
b) Laptops, Notebooks, Organizer ;
c) Digitalkameras ;
d) CAD-, CAE- und CAM-Systeme ;
e) Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto- und Mobiltelefone ;
Versicherte Und Nicht Versicherte Sachen. Versicherungsort f9. Gebäudezubehör In Erweiterung von Abschnitt A § 6 Nr. 2 c) gelten als Gebäudezubehör auch Gemeinschaftswaschmaschinen und >trockner, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen sowie Sachen, die künftig in das Gebäude eingeführt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten) und vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird mitversichert.
Versicherte Und Nicht Versicherte Sachen. 1.1. Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 sind die im Versiche- rungsvertrag bezeichneten gewerblich genutzten Multicopter versichert, sobald sie betriebsfertig sind.
1.2. Nicht versichert sind ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 2
a) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Geräte;
b) Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten Sachen.