Geschäftstage. Geschäftstag im Sinne dieses Unterabschnitts ist der TARGET2-Geschäftstag.
Geschäftstage. Geschäftstage im Sinne dieses Unterabschnitts sind die Xxxx Xxxxxx bis Xxxxxxx, soweit nicht einer dieser Tage ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag, der 24. oder 31. Dezember ist.
Geschäftstage. (1) Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts ist bei Taggleichen Euro-Überweisungen, SEPA-Überweisungen, AZV-Überweisungen und IMPay-Überweisungen der TARGET2- Geschäftstag. Wird der Auftrag beleghaft erteilt, ist hinsichtlich Einreichung und Widerruf des Auftrags der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(2) Bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften sowie bei SCC-Karteneinzügen ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der TARGET2-Geschäftstag. Hinsichtlich der Ein- lösung von SEPA-Lastschriften ist der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(3) Bei Verfügungen mittels Scheck ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der natio- nale Geschäftstag.
(4) Bei der Gutschrift eingehender Überweisungen gilt Absatz 1 sinngemäß.
Geschäftstage. (1) Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts ist bei Taggleichen Euro-Überweisungen, SEPA-Überweisungen, AZV-Überweisungen und IMPay-Überweisungen der TARGET2-Ge- schäftstag. Wird der Auftrag beleghaft erteilt, ist hinsichtlich Einreichung und Widerruf des Auftrags der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(2) Für SEPA-Echtzeitüberweisungen gilt jeder Kalendertag eines Jahres (ganztägig) als Ge- schäftstag im Sinne dieses Abschnitts.
(3) Bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften sowie bei SCC-Karteneinzügen ist Ge- schäftstag im Sinne dieses Abschnitts der TARGET2-Geschäftstag. Hinsichtlich der Einlö- sung von SEPA-Lastschriften ist der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(4) Bei Verfügungen mittels Scheck ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der natio- nale Geschäftstag.
(5) Bei der Gutschrift eingehender Überweisungen gilt Absatz 1 bzw. Absatz 2 sinngemäß.
Geschäftstage. Geschäftstag im Sinne dieses Unterabschnitts ist der TARGET2-Geschäftstag. Wird der Auf- trag beleghaft erteilt, ist hinsichtlich Einreichung und Widerruf des Auftrags der nationale Ge- schäftstag maßgeblich.
Geschäftstage. Ist ein Tag, an dem Zahlungen auf die Teilschuldverschreibungen fällig sind, kein Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächstfolgenden Geschäftstag geleistet, ohne dass wegen dieses Zahlungsaufschubes Zinsen zu zahlen sind. Ein „Geschäftstag“ ist jeder Tag, an dem Banken in Frankfurt am Main und Clearstrem für den Geschäftsverkehr geöffnet sind und Zahlungen in Euro abgewickelt werden können.
Geschäftstage. Geschäftstag im Sinne dieses Unterabschnitts ist der nationale Geschäftstag.
Geschäftstage. Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts ist bei unbaren Transaktionen über PM- und HAM- Konten – mit Ausnahme von Verfügungen mittels Scheck – sowie bei der Einreichung von beleglosen Liquiditätsüberträgen über Geldkonten zur T2S-Wertpapierabwicklung und Dota- tionskonten der TARGET2-Geschäftstag. Bei sonstigen Transaktionen über Dotationskonten sowie bei Bargeldeinzahlungen und bei Verfügungen über PM- und HAM-Konten mittels Scheck ist der nationale Geschäftstag maßgeblich.
Geschäftstage. Geschäftstag im Sinne dieses Unterabschnitts ist der TARGET-Geschäftstag.
Geschäftstage. Geschäftstag im Sinne dieses Unterabschnitts ist der TARGET2-Geschäftstag.
(1) Aufträge sind bis zu den für die einzelnen Auftragsarten festgesetzten Annahme- schlusszeiten einzureichen. Nach dem Annahmeschluss eingereichte Aufträge gelten als Einreichung für den nächsten Geschäftstag.
(2) Die Einreichung erfolgt beleglos per Datenfernübertragung. Hierfür stehen folgende (Kommunikations-)Verfahren zur Verfügung: - SWIFTNet FileAct - EBICS Unbeschadet der Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung dieser Verfahren die „Verfahrensregeln zur Kommunikation über SWIFTNet FileAct für den elektro- nischen Massenzahlungsverkehr (EMZ) und den SEPA-Clearer des EMZ (SCL) (Verfahrens- regeln SWIFTNetFileAct)“ bzw. die „Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank zur Kom- munikation über EBICS mit Einlagenkreditinstituten und sonstigen Kontoinhabern mit Bank- leitzahl (Verfahrensregeln EBICS)“.
(3) Der Widerruf der eingereichten Aufträge gegenüber der Bank ist ausgeschlossen.