Form der Übertragung Musterklauseln

Form der Übertragung. Die Übertragung der Schuldverschreibungen setzt die Einigung zwischen dem Übertragenden und dem Empfänger über die Abtretung der sich aus der Schuldverschreibung ergebenden Rechte (§ 398 BGB) sowie eine Übertragung gemäß Ziff. 4.3 oder Ziff. 4.4 der Schuldverschreibungsbedingungen voraus. Die teilweise Über- tragung von Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen ist nicht zulässig.