Form der Übertragung Musterklauseln

Form der Übertragung. Die Übertragung der Schuldverschreibungen setzt die Einigung zwischen dem Übertragenden und dem Empfänger über die Abtretung der sich aus der Schuldverschreibung ergebenden Rechte (§ 398 BGB) sowie eine Übertragung gemäß Ziff. 4.3 oder Ziff. 4.4 der Schuldverschreibungsbedingungen voraus. Die teilweise Über- tragung von Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen ist nicht zulässig.

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  • Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.