Formen und Werkzeuge Musterklauseln

Formen und Werkzeuge. Nach Bezahlung des vereinbarten Betrages bzw. nach voller Amortisation geht das Eigentum vom Werkzeug/der Form vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Auftraggeber Werkzeug/Form dem Auftragnehmer zur leihweisen Benutzung überlässt. Dabei bleibt der Auftraggeber Besitzer des Werkzeugs/der Form. Der Auftragnehmer darf das Werkzeug nur im Rahmen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nutzen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, das Werkzeug/die Form ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzuleiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werkzeug/die Form bis zum Vertragsende sorgfältig zu handhaben, fachlich richtig und nur auf einwandfrei arbeitenden Maschinen zu verwenden, regelmäßig zu warten und instand zu halten. Alle erforderlichen Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten unaufgefordert und rechtzeitig derart auszuführen, dass die Qualität der aus dem Werkzeug/der Form herzustellenden Teile sowie die Ausbringungsleistung des Werkzeug/der Form unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes des Werkzeugs/der Form gewährleistet bleibt. Bei vorzeitigem Verschleiß des Werkzeugs/der Form hat der Auftragnehmer auf seine Kosten für Ersatz zu sorgen, wenn ihn ein Schuldvorwurf trifft. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Werkzeug/die Form bis zum Vertragsende sorgfältig und sicher aufzubewahren und es gegen alle Risiken der Beschädigung und des Verlustes zugunsten des Auftraggebers zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Auftraggeber ist berechtigt, über sein Eigentumsrecht an dem Werkzeug/der Form ohne Angabe von Gründen und/oder Einhaltung von Fristen jederzeit frei zu verfügen, insbesondere die sofortige Herausgabe des Werkzeugs/der Form zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist das Werkzeug/die Form unaufgefordert und unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben. Die Rückgabe des Werkzeug/der Form hat in mangelfreiem, betriebsfähigen Zustand einschließlich der zur Peripherie des Werkzeugs/der Form gehörenden Hilfsmittel, Ersatzteile und Dokumentationen zu erfolgen. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Retourerhalt des Werkzeugs/der Form hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand des zurückgegebenen Werkze...
Formen und Werkzeuge. 9.1. Die von uns angebotenen Formen- und Werkzeugkosten verstehen sich nur als Voranschlag, da wir die Formen und Werkzeuge auch von Dritten beziehen. Wir behalten uns hierfür eine bis zu 15% vom Voranschlag abweichende Berechnung vor. Änderungswünsche an Formen und Werkzeugen nach Auftragserteilung gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. 9.2. Vom Besteller vollständig bezahlte Werkzeuge und Formen werden nur zur Belieferung seiner Aufträge verwendet, es sei denn, dass er schriftlich oder mündlich etwas anderes verfügt. 9.3. Soweit Formen und Werkzeuge unter Verwendung unserer Erfahrungen und anhand unserer Zeichnung von uns selbst oder von Dritten angefertigt werden, bleiben diese, sofern nichts anderes vereinbart ist, unser Eigentum. 9.4. Für von uns bezahlte Formen und Werkzeuge übernehmen wir eine Amortisation in Höhe von 5% des Rechnungsnettowertes der mit diesem Werkzeug hergestellten und bezahlten Waren. Die bei Beendigung der Werkzeugnutzung noch nicht amortisierten Kosten für Formen und Werkzeuge sind vom Besteller innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen. 9.5. Instandhaltungs- und Reparaturkosten für Formen und Werkzeuge, die zur Aufrechterhaltung der Produktionsfähigkeit durchgeführt werden müssen, gehen immer zu Lasten des Eigentümers. 9.6. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Formen, Muster und Modelle haftet der Besteller. 9.7. Transport- und Verpackungskosten für die Anlieferung und Rücksendung von Kundenformen gehen zu Lasten des Kunden.
Formen und Werkzeuge. Vom AN im Auftrag des AG angefertigte oder beschaffte Werkzeuge oder Formen gehen mit ihrer Herstellung oder Anschaffung durch den AN in das alleinige Eigentum des AG über. Der AN verpflichtet sich zur sorgfältigen Lagerung und Instandhaltung. Das Entgelt für die Verwahrung und gebrauchsfähige Instandhaltung ist in den Werkzeugkosten enthalten.
Formen und Werkzeuge. VomKäufervoll bezahlteWerkzeuge,VorrichtungenundFor- men gehenin dasEigentumdesKäufersüber.HatderKäufer einen Kostenanteil für derartige Werkzeuge, Vorrichtungen undFormen bezahlt, sokanner nurgegendie Bezahlungder Vollkostendie ÜbertragungdesEigentumsaufsichverlangen. Bei der AufbewahrungvonWerkzeugenetc. haftenwirnurfür die Sorgfalt, die wir in eigenenAngelegenheitenanzuwenden pflegen. Zur Versicherungsindwir nicht verpflichtet. Wir sind zwei Jahre, nachdemdie Werkzeuge, Formenoder Vorrich- tungen letztmals benutzt wurden,zur Vernichtungberechtigt. Im Übrigenwird ein separat ausgestellter Leihwerkzeugver- trag die Rechtsbeziehungeninsoweit gesondertregeln.
Formen und Werkzeuge. 9.1 Die Kosten für anzufertigende Formen oder Werkzeuge werden dem Besteller anteilig und getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. 9.2 Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Formen/Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf diese; die Formen/Werkzeuge bleiben vielmehr im Eigentum und Besitz des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich, die Formen/Werkzeuge für die Dauer von einem Jahr gerechnet ab der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. 9.3 Nach Fristablauf kann der Lieferer frei über die Formen/Werkzeuge verfügen. Der Besteller kann jedoch die Formen/Werkzeuge durch Zahlung der Vollkosten erwerben.
Formen und Werkzeuge. 7.1. Werden im Auftrag und auf Kosten des Bestellers zur Ausführung eines Auftrages Formen und/ oder Werkzeuge erstellt, verbleiben diese nach Beendigung des Auftrages in unserem Besitz. Wir bewahren diese Formen und Werkzeuge für weitere Aufträge auf. Wir haften während der Aufbewahrung nicht für Schäden an den Formen und Werkzeugen, die trotz sachgemäßer Behandlung und Pflege entstehen. Die Kosten während der Aufbewahrung tragen wir, soweit diese nicht die Kosten des normal zu erwartenden Verschleißes bzw. der normal zu erwartenden Instandsetzung übersteigen. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. 7.2. Diese Aufbewahrungspflicht endet, wenn der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät, spätestens jedoch zwei Jahre nach der letzten Bestellung des Bestellers, bei welcher das Werkzeug bzw. die Form benötigt wurde. 7.3. Die Kosten für die Herstellung von Formen und Werkzeugen gehen in voller Höhe zu Lasten des Bestellers.
Formen und Werkzeuge. Vom Auftraggeber voll bezahlte Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Hat der Auftraggeber einen Kostenanteil für derartige Werkzeuge, Vorrich- tungen und Formen bezahlt, so kann er nur gegen Bezahlung der Vollkosten die Übertragung des Eigentums auf sich verlangen. Bei der Aufbewahrung von Werkzeugen etc. haften wir nur für die Sorgfalt, die wir in eigenen Ange- legenheiten anzuwenden pflegen. Zur Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Wir sind zwei Jahre, nachdem die Werkzeuge, Formen oder Vorrichtungen letztmals benützt wur- den, zu deren Vernichtung berechtigt. Im übrigen wird ein separat ausgestellter Leihwerkzeugvertrag die Rechtsbeziehungen insoweit gesondert regeln. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich unser Zurückbehaltungsrecht nach den handelsrechtlichen Vorschriften insbesondere auch auf alle in unserem Besitz befindlichen Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen oder Modelle des Auftraggebers erstreckt.
Formen und Werkzeuge. 1. Je nach Produkt verwendet Fried für die Herstellung der Produkte Formen und Werkzeuge. Die Kosten für die Formen und Werkzeuge sowie die Kosten für deren Reinigung, Wartung und Konservierung sowie sonstige Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten werden dem Besteller gemäß Ziffer VI.1. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung in Rechnung gestellt. 2. Werden dem Besteller die Kosten für die Formen und Werkzeuge in Rechnung gestellt und handelt es sich bei den Formen und Werkzeugen um keine Hilfskonstruktion und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so erwirbt der Besteller Eigentum an den betreffenden Formen und Werkzeugen, wobei das Eigentum erst mit der vollständigen Bezahlung des Preises für die Formen und Werkzeuge auf den Besteller übergeht. Der Besteller überlässt Fried die Formen und Werkzeuge für die Herstellung der Produkte. Fried wird die Formen und Werkzeuge pfleglich behandeln und verwahren. Werden dem Besteller die Kosten für die Formen und Werkzeuge nicht in Rechnung gestellt oder handelt es sich bei einer Form oder einem Werkzeug um eine Hilfskonstruktion oder liegt sonst kein Fall von Satz 1 vor, bleibt das Eigentum an den Formen und Werkzeugen Eigentum von Fried. 3. Der Besteller ist verpflichtet, die Formen und Werkzeuge auf Verlangen von Fried unverzüglich auf eigene Kosten und eigenes Risiko bei Fried abzuholen. Die Abholung erfolgt spätestens 24 Monate nach der letzten Bestellung, für deren Ausführung die Formen und Werkzeuge benötigt wurden. Kommt der Besteller seiner Pflicht nach Satz 1 oder Satz 2 nicht ordnungsgemäß nach, ist Fried nach fruchtlosem Ablauf einer von Fried gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, (i) die Formen und Werkzeuge auf Kosten des Bestellers an diesen zu liefern oder (ii) die Formen und Werkzeuge zu vernichten und
Formen und Werkzeuge a) Formen und Werkzeuge, die wir für einen Kunden herstellen oder herstellen lassen, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Kunde die Kosten teilweise oder vollumfänglich übernimmt. Es besteht kein Anspruch auf Aushändigung. b) Wir werden diese Formen und Werkzeuge aber ausschliesslich für den Kunden verwenden, sorgfältig behandeln und längstens bis fünf Jahre nach letztmaligem Gebrauch aufbewahren. Entstehen durch den Gebrauch und die Abnutzung Kosten, gehen diese zu Lasten des Kunden.
Formen und Werkzeuge. Formen und Werkzeuge bleiben bei anteilmässiger oder auch vollständiger Kostenbeteiligung durch den Kunden in unserem Eigentum und Besitz. Wir sind keinesfalls verpflichtet diese Formen und Werkzeuge auszuhändigen. Sollten wir dennoch ein Werkzeug ausliefern, so hat der Kunde eine zu vereinbarende Auslösesumme zu bezahlen. (Spezialvereinbarungen vorbehalten) Wir verpflichten uns, Kundenwerkzeuge nur für den betreffenden Kunden zu benützen und sie max. 5 Jahre nach letztmaliger Verwendung kostenlos aufzubewahren und zu warten. Nach dieser Zeit sind wir berechtigt Formen und Werkzeuge frühestens 4 Wochen nach erfolgter Entsorgungsanzeige zu vernichten, ausgenommen es wird in dieser Zeit eine neue Vereinbarung getroffen. Technisch- oder produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der Bestellmenge müssen akzeptiert werden. Teillieferungen sind zulässig, es können dafür Teilrechnungen ausgestellt werden.