Verkaufs- und Lieferbedingungen Musterklauseln

Verkaufs- und Lieferbedingungen. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchstel- ler die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versiche- rungsnehmers rechtsgültig vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf evtl. in den Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltene Haftungs- ausschlüsse dann nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne Berücksichtigung dieser Haftungsausschlüsse nach gesetzlichen Haft- pflichtbestimmungen zur Haftung verpflichtet wäre. Dies gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer eine derartige Behandlung des jeweiligen Schadenereignisses ausdrücklich wünscht.
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- oder Lieferbe- dingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam ver- einbart sind, wird sich der Versicherer auf darin enthaltene Haftungsausschlüsse nicht berufen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung ver- pflichtet ist.
Verkaufs- und Lieferbedingungen. 1. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Bestätigung durch die Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Be- dingungen werden für uns nur insoweit verbindlich, als wir sie im Einzelfalle schriftlich anerkennen. 2. Die Ware wird zu den am Liefertag geltenden Preisen berechnet. Zahlung ist sofort ohne jeden Abzug oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu leisten; falls Schecks her- eingenommen werden, gelten diese erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht vom Verkäufer anerkannt oder ihm gegenüber gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. 3. Die gelieferte Xxxx geht erst mit völliger Bezahlung des Kaufpreises nebst Umsatz- steuer in das Eigentum des Käufers über. Besteht mit diesem eine laufende Geschäfts- verbindung, bleibt das Eigentum an sämtlichen vom Verkäufer gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehal- ten. Soweit vor völliger Bezahlung des Kaufpreises nebst Umsatzsteuer die gelieferte Xxxx vom Käufer weiterveräußert wird, tritt an ihre Stelle die Forderung des Käufers aus dem Erlös. Diese Forderung tritt der Käufer an den Verkäufer schon jetzt in Höhe des Kaufpreises nebst Umsatzsteuer ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderungen einzuziehen, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigen Zugriffen Dritter, durch welche unsere Sache oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit Sicherheiten nach vorstehendem Absatz die gesicherten Forderungen des Ver- käufers um mehr als 10 % übersteigen, wird der Verkäufer nach seiner Xxxx die Sicher- heiten auf Verlangen des Käufers freigeben. 4. Leihgebinde bleiben Eigentum des Verkäufers; sie dürfen nur zur Lagerung der vom Verkäufer gelieferten Ware verwendet werden. 5. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, ...
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich die Haftpflichtkasse, insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB nicht auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller zuvor zugegangen sind. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem An- spruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingun- gen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versi- cherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht. Der Versicherer übernimmt in diesem Fall die Erfüllung von Schadenersatz- verpflichtungen gemäß Art.3, Pkt.2, die dem Versicherungs- nehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri- vatrechtlichen Inhalts erwachsen.
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Schiedsgerichtsverfahren IX. Private Risiken
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Lieferung erfolgt nach unseren allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Diese finden Sie auf der Seite 52.
Verkaufs- und Lieferbedingungen. 1.1 Wir verkaufen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen, insbesondere mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 1.2 Unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen sind unwirksam und werden hiermit ausdrücklich widersprochen. 1.3 Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie besonders vereinbart werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. 1.4 Unvorhersehbare Ereignisse, die unsere Leistungspflicht technisch oder wirtschaftlich unmöglich machen oder erschweren, insofern von uns nicht zu vertreten, berechtigen uns ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, oder Fristen zu verschieben ohne das der Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz stellen kann. 1.5 Die Angaben von Lieferterminen erfolgt in Arbeitstagen und sind unverbindlich insofern sie nicht ausdrücklich, schriftlich von uns als Fixtermin bestätigt werden. Schadensersatzansprüche oder Vertragsrücktritte wegen verspäteter Lieferung können nur geltend gemacht werden insofern von uns verschuldet und keine Nachfrist unsererseits beantragt wurde.
Verkaufs- und Lieferbedingungen. 7 Muster und Abweichungen 7.1 Etwaig überlassene Muster veranschaulichen den Zustand des Materials. Überlassene Muster und deren Eigenschaften sind nicht Beschaffenheitsmerkmal der Ware und damit nicht Vertragsgegenstand, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist. 7.2 Bei unseren Produkten kann es immer zu leichten, insbesondere farblichen, Abweichungen kommen kann, ohne dass darin ein Sachmangel zu sehen ist. Insbesondere im Falle von mehreren Lieferungen des gleichen Materials kann es vorkommen, dass die Lieferungen aus unterschiedlichen Schmelzungen stammen, sodass es optische Abweichungen gibt. Dies stellt keinen Sachmangel dar. 7.3 Abweichungen in Gewicht bis 3 % und in der Körnung bis 5 % sind handelsüblich und stellen daher keinen Sachmangel dar.