Fragerecht Musterklauseln

Fragerecht. Kommt es zum Vorstellungsgespräch des Bewerbers, versucht der Arbeitgeber hierbei durch Fragen möglichst viele Informationen über den Bewerber herauszubekommen. Allerdings hat umgekehrt der Bewerber das Interesse, nicht zu viele Informationen, insb. aus seinem Privatbereich, Preis zu geben. Um diese beiden gegenläufigen Interessen zum Ausgleich zu bringen, darf der Arbeitgeber nur solche Fragen stellen, an deren Beantwortung er ein berechtigtes Interesse hat, d.h. wenn die Frage arbeitsplatzbezogen ist. Hierbei handelt es sich um solche Informationen, die der Arbeitgeber braucht, um die Eignung des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle zu beurteilen. Sofern dies der Fall ist, muss der Arbeitnehmer ehrlich antworten. Ist dies nicht der Fall, darf er die Frage auch bewusst falsch beantworten (sog. Recht zur Lüge). Auch ungefragt muss der Arbeitnehmer von sich aus dem Arbeitgeber solche Umstände offen legen, wenn diese der Erfüllung der Vertragspflichten entgegenstehen (z.B. aktuell ausgesprochener Führer- scheinentzug für einen Kraftfahrer). Fragen nach der Ausbildung (inkl. Studium, etc.), dem beruflichen Werdegang sowie zu Prüfungen und Sprachkenntnissen, um die Eignung des Bewerbers für die angebotene Tätigkeit festzustellen, sind zulässig. Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist im Regelfall unzulässig, da der Arbeitnehmer hierdurch in eine ungünstige Verhandlungsposition kommt. Etwas anderes gilt, wenn der Bewerber sein bisheriges Gehalt als Mindestvergütung für die neue Stelle fordert bzw. zum Ausgangspunkt für die Bemessung seiner Lohnforderungen macht. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist unzulässig und verstößt als Diskriminierung wegen des Geschlechts gegen das AGG, da die Frage nur Frauen betrifft. Eine Ausnahme könnte lediglich noch für den Fall einer zeitlich befristeten Anstellung bestehen, bei der die Schwangerschaft die Ausübung der Tätigkeit vollständig unmöglich macht (z.B. vollständiges Beschäftigungsverbot bei einer Tänzerin gem. MuSchG). Die Frage nach der Schwerbehinderung war früher als zulässige Frage akzeptiert worden wegen der zahlreichen daran anknüpfenden Rechtsfolgen für den Arbeitgeber (z.B. Erfüllung der Schwerbehindertenquote, Verbot der Mehrarbeit, Zusatzurlaub). Dies ist seit Inkrafttretens des AGG (18.8.2006) nicht mehr der Fall. Eine Frage nach der Schwerbehinderung stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen der Behinderung dar, es sei denn, die Schwerbehinderung steht der Ausübung der Tätigkeit entg...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.