FREIBURG Musterklauseln

FREIBURG. In Freiburg wurden Baugemeinschaften zu einem Instrument der Stadtentwicklung gemacht. Ziel war es, Eigentum zu schaffen, das individueller ist, aber unter Marktpreis angeboten werden kann. Die Entwicklung der Baugruppe als Instrument der Stadtentwicklung erfolgte gleichermaßen von unten und oben (bottom-up und top-down). Es sind zeitlich befristete Bindungen der Eigentumsrechte imple- mentiert, in Vauban 15 Jahre. Ähnlich wie in Tübingen wurde erkannt, dass die Ziele der Stadtplanung nur erreicht werden können, wenn Zugriff auf die Liegenschaften besteht. Die Stadtentwicklung Vauban beanspruchte öffentliche Investitionen von ca. € 100 Mio., u.a. für eine neue Straßenbahn. Neuere Entwicklungsprojekte haben einen wesentlich höheren öffentlichen Inves- titionsbedarf. Die Entwicklungskosten wurden auf die Grundkosten umgelegt, die sich schlussendlich auf ca. 400 €/m² beliefen. Der ab den 1990er Jahren entwickelte Stadtteil beheimatet über 100 Bau- gruppen. Der Schwerpunkt auf Baugruppen wurde begünstigt, weil sich private Investoren aufgrund vermuteter Altlasten anfangs zurückhaltend verhielten. Die Baugruppen-Projekte sind fast ausschließ- lich im Wohnungseigentum organisiert.
FREIBURG. Die Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau hat das Jahr 2008 erfolgreich abgeschlossen. Die Bilanzsumme
FREIBURG. Im X-Press-Gebäude in der Nähe des Freiburger Hauptbahnhofs an der Schnew- linstraße hat das Lindauer Ein- richtungsunternehmen Domicil neue, circa 1.000 Quadratmeter große Räume bezogen. Die Firma hat damit ihren Sitz von Freiburg-Gundelfingen, wo sie fast zwanzig Jahre beheimatet ORBITALUM TOOLS bezieht Neubau Standort Singen gestärkt Singen. Die Orbitalum Tools GmbH, Hersteller von portablen Metallbearbeitungsmaschinen für den industriellen Anlagen- und Rohrleitungsbau, hat ein neues Firmengebäude bezogen (Bild). FIRMEN & BRANCHEN PROGRESS-WERK OBERKIRCH: Einbruch im vierten Quartal 2008 100 Millionen Großauftrag ab 2011 Oberkirch. Der Automobilzu- lieferer Progress-Werk Ober- kirch (PWO), einer der weltweit führenden Lieferanten für an- spruchsvolle Metallkomponenten im Bereich von Sicherheit und Komfort im Automobil, hat vor- läufige Zahlen für 2008 veröf- fentlicht. Im vierten Quartal hat PWO einen bisher nicht gekann- ten Einbruch erlebt. Der Kon- zernumsatz lag um 18 Prozent, der Umsatz mit Serienteilen am Standort Oberkirch um 34 Pro- zent unter den Zahlen des glei- chen Vorjahresquartals. Dies hat sich auch in den Werten für das gesamte Jahr niedergeschlagen. Insgesamt wurde ein Umsatz von 260,4 Millionen Euro erzielt, gerade mal 0,8 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Das EBIT lag mit 7,7 Millionen Euro deutlich unter dem Vorjahreswert von 16,7 Millionen Euro. Drei Generationen Meier: Die Senioren Xxxxxx und Xxxxxxx Xxxxx, Sohn Xxxx-Xxxxx mit seiner Xxxx Xxxxx Xxxxx sowie ihre Xxxxxx Xxxxxx und Xxxxxxxxxx (von rechts). MEIER FASHION hat ausgebaut In der fünften Generation geführt Rheinhausen. Das Modehaus Meier Fashion in Rheinhausen feierte Anfang Xxxx mit einem Empfang und einer Modenschau die Erweiterung und Umgestal- tung seiner Geschäftsräume. Knapp sechs Millionen Euro Überschuss hat die Volksbank Bühl (im Bild die Hauptstelle Bühl) vergangenes Jahr erwirtschaftet. VOLKSBANK BÜHL legt weiter zu Finanzkrise fast ohne Schrammen überstanden Bühl. Die Vorstände Xxxxx Xxxxxx und Xxxxxx Xxxxx haben An- fang Xxxx die Zahlen der Volks- bank Bühl, deren Geschäftsge- biet von Bühl bis Kehl reicht, vorgelegt. Dabei betonte Preiss, dass sein Institut die Finanzkrise fast ohne Schrammen überstan- den habe. XXXXXXX XXXXXX: Umsatz gestiegen, Auftragseingang gesunken Maschinenfabrik legt 2008 zweistellig zu Gosheim. Die Maschinenfabrik Xxxxxxxx Xxxxxx AG konnte 2008 nach vorläufigen Berech- nungen nochmals Höchstwerte bei Umsatz und Ergebnis erzie- len. D...

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  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen haben. L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig ist.

  • Zuständiges Gericht 33.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 33.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell- schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 33.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.