Freie liquide Mittel Musterklauseln

Freie liquide Mittel. „Freie liquide Mittel“ im Sinne dieser Schuldverschreibungsbedin- gungen sind liquide Mittel im Sinne von Ziff. 2.4, die nach der mit der Sorgfalt des or- dentlichen Kaufmanns vorgenommenen Einschätzung der Emittentin zur Fortführung ihrer operativen Geschäftstätigkeit nicht erforderlich sind. Ziff. 9.3 ist dabei zu berück- sichtigen.
Freie liquide Mittel. „Freie liquide Mittel“ im Sinne dieser Schuldverschreibungsbedin- gungen sind liquide Mittel im Sinne von Ziff. 2.4, die nach der mit der Sorgfalt des or- dentlichen Kaufmanns vorgenommenen Einschätzung der Emittentin zur Fortführung ihrer operativen Geschäftstätigkeit nicht erforderlich sind. Ziff. 10.3 ist dabei zu berück- sichtigen. Die Emittentin ist berechtigt, eine abhängig von den noch zu erwarteten Kos- ten auf Ebene der Emittentin angemessene Liquiditätsreserve in Höhe von maximal 5% der Gesamtfinanzierungssumme zu bilden. Ab dem 6. Jahr der Laufzeit der Schuld- verschreibungen, wobei das erste Xxxxx-Laufzeitjahr nicht mitzählt, schmilzt die ma- ximale Liquiditätsreserve jährlich um 0,75 Prozentpunkte bis auf mindestens 1% der Gesamtfinanzierungssumme ab.