Freistellung durch den Vertragspartner Musterklauseln

Freistellung durch den Vertragspartner. Der Nutzer stellt AEG von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechts- verletzungen Sonstiger Dritter und insbesondere in den Fällen, in dem der Nutzer gegen die Bestimmungen aus diesem Vertrag be- züglich der Nutzung verstößt, die gegen AEG in Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Dem Nutzer bekannt- werdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat dieser AEG unverzüglich mitzuteilen. AEG ist berech- tigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung seiner Rechte vorzunehmen. Eigene Maßnahmen des Nutzers hat dieser im Vorwege mit AEG abzu- stimmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die AEG durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auch mit AEG gemäß § 15 AktG verbundene Unternehmen (nachfolgend „verbundene Un- ternehmen“) in den in dieser Ziffer genannten Fällen ebenfalls ent- sprechend freizustellen.
Freistellung durch den Vertragspartner. Der Vertragspartner stellt uns betreffend Arbeiten im Sinne von Ziffer 2.4. von allen Ansprü- chen und Xxxxxxx frei, die dem Vertragspartner oder Dritten entstehen, sofern und soweit unsere Arbeiten nach Vorgaben des Vertragspartners erfolgten.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.