Abwehr von Ansprüchen Dritter Musterklauseln

Abwehr von Ansprüchen Dritter. Die Parteien verteidigen sich gegenseitig gegen die in diesem Abschnitt beschriebenen Ansprüche Dritter und zahlen den Betrag eines sich daraus ergebenden nachteiligen rechtskräftigen Urteils oder eines anerkannten Vergleichs, jedoch nur, wenn die beklagte Partei unverzüglich schriftlich über die Forderung informiert wird und das Recht hat, die Verteidigung und einen Vergleich zu steuern. Die verteidigte Partei muss der verteidigenden Partei alle angeforderten Hilfestellungen, Informationen und Vollmachten zur Verfügung stellen. Die beklagte Partei erstattet der anderen Partei angemessene Auslagen, die ihr aus den Hilfestellungen entstehen. Dieser Abschnitt beschreibt die alleinigen Rechtsmittel der Parteien und die gesamte Haftung für solche Ansprüche.
Abwehr von Ansprüchen Dritter. Verletzt eine der Parteien bei vertragsgemäßer Nutzung der Standardsoftware durch den Lizenznehmer schuldhaft Schutzrechte Dritter ("freistellende Partei“) und machen Dritte gegen die andere Partei Ansprüche geltend, wird die freistellende Partei die andere Partei von solchen Ansprüchen Dritter freistellen, soweit die andere Partei die Verletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellung erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen: Die andere wird die freistellende Partei unverzüglich schriftlich über die behaupteten Ansprüche informieren und die Verteidigung, nach Xxxx der anderen Partei, entweder der freistellenden Partei überlassen und alle dafür erforderlichen Erklärungen abgeben oder in Abstimmung mit der freistellenden Partei vornehmen, d.h. insbesondere alle wesentlichen Verteidigungsschritte nur nach vorheriger Zustimmung durch die freistellende Partei vornehmen. Die andere Partei wird der freistellenden Partei alle für die Verteidigung erforderlichen Informationen auf Anfrage bereitstellen und alle angemessenen Mitwirkungsleistungen erbringen. Die andere Partei wird Ansprüche Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der freistellenden Partei weder anerkennen noch unstreitig stellen.
Abwehr von Ansprüchen Dritter. Wir werden auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund unserer Lieferungen und Leistungen gegen den Lizenznehmer erheben, soweit solche Ansprüche nicht auf dem Verhalten des Lizenznehmers beruhen. Der Lizenznehmer ist nicht befugt, von sich aus solche Ansprüche anzuerkennen. Er ermächtigt uns, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich uns unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter zu informieren.
Abwehr von Ansprüchen Dritter. EH erstattet im Rahmen der Versicherungssumme die einem versicherten Unternehmen entstandenen externen Rechts- verfolgungskosten für die Abwehr des Anspruchs eines Dritten, der ein versichertes Unternehmen wegen eines Schadens, verursacht durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen einer Vertrauensperson, haftbar macht. Erfolgt die Abwehr des Anspruchs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist eine Erstattung der Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften möglich. Erfolgt die Abwehr des Anspruchs außerhalb der Bundes- republik Deutschland, ist die Erstattung der Kosten auf das 3-fache des Betrages begrenzt, der sich ergäbe, wenn die Abwehr in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt wäre. Externe Rechtsverfolgungskosten sind die folgenden, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung getätigten Aufwendungen eines versicherten Unternehmens: ◽ Gerichts- und Verfahrenskosten ◽ eigene Rechtsanwaltskosten ◽ gegnerische Rechtsanwaltskosten ◽ Notarkosten für ein Schuldanerkenntnis, das der Schaden- verursacher zugunsten eines versicherten Unternehmens abgegeben hat. EH erstattet im Rahmen der Versicherungssumme die einem versicherten Unternehmen zusätzlich entstandenen internen Rechtsverfolgungskosten bis zu 5 % des versicherten Schadens. Liegt kein versicherter Schaden vor, ist die Erstattung interner Rechtsverfolgungskosten ausgeschlossen. Zusätzlich entstandene interne Rechtsverfolgungskosten sind Aufwendungen für eine Vertrauensperson gemäß § 34 Nrn. 1 bis 3 AVB oder Sachaufwendungen, die von versicherten Unternehmen getätigt wurden, um einen eigenen gesetzlichen Schadenersatzanspruch gegen eine Vertrauensperson wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen geltend zu machen oder um den Anspruch eines Dritten abzuwehren, der ein versicher- tes Unternehmen wegen eines Schadens, verursacht durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen einer Vertrauensperson, haftbar macht. Kosten, die einem der versicherten Unternehmen auch ohne den Versicherungsfall entstanden wären („Sowieso-Kosten“), werden nicht erstattet. Sofern das geschädigte versicherte Unternehmen Zahlungen für Rechtsverfolgungskosten an ein anderes versichertes Unternehmen leistet, werden diese Kosten nicht erstattet, wenn es sich bei diesen für eines der versicher- ten Unternehmen um „Sowieso-Kosten“ handelt. Die Kostenerstattung ist ausgeschlossen, wenn ein anderer Versicherungsvertrag die Erstattung der in den §§ 26, 29, 31 AVB genannten Kosten zum Inhalt hat. Dies gilt unabhängig ...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

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