Freistellung externer Datenverarbeiter Musterklauseln

Freistellung externer Datenverarbeiter. Sofern ein Versicherter einen externen Datenverarbeiter nutzt und dieser von einem Dritten in Anspruch genommen wird und der Versicherte für derartige Inanspruchnahmen eine Haftungsfreistellung unterzeichnet hat, besteht Ver- sicherungsschutz, soweit für den Sachverhalt, aufgrund dessen der externe Datenverarbeiter in Anspruch genommen wird, auch gemäß den vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz bestünde.
Freistellung externer Datenverarbeiter. Sofern ein versichertes Unternehmen einen externen Datenverarbeiter nutzt und dieser von einem Dritten in Anspruch genommen wird und die Versicherten für derartige Inanspruchnahmen eine Haftungsfreistellung unterzeichnet haben, besteht Versicherungsschutz, soweit für den Sachverhalt, aufgrund dessen der externe Datenverarbeiter in Anspruch genommen wird, auch gemäß den vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz bestünde. Wird gegen einen Versicherten im Zusammenhang mit einem Cyber-Vorfall (1.2.), einer Cyber-Erpressung (1.3.), einem Bedien- oder Programmierfehler (1.4.) und/ oder einer Datenschutz- und Datenvertraulichkeitsverletzung (1.5.) ein Straf-, Verwaltungsstraf- oder ein behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen und angemessenen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten, einschließlich Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung vorgegangen wird. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter wissentlich eine Straftat oder Verwaltungsübertretung begangen hat, ist er bzw. sie verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf getragen hat.