Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge. Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Zahlung seines Gesamt- tarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer 1.2 erge- benden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er 3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauer- behandlung vorliegt oder wenn er 3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
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Samples: Tarifvertrag Für Das Baugewerbe
Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge. Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Zahlung Fortzahlung seines Gesamt- tarifstundenlohnesGesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer Nr. 1.2 erge- benden ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich er- forderlich ist und keine Dauer- behandlung vorliegt Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
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Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge. Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter un- ter Zahlung seines Gesamt- tarifstundenlohnesGesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen tarifli- chen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer Nr. 1.2 erge- benden ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich er- forderlich ist und keine Dauer- behandlung vorliegt Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden wer- denden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.nicht
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Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge. Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Zahlung seines Gesamt- tarifstundenlohnesGesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer Nr. 1.2 erge- benden ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellenfreizu- stellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich erfor- derlich ist und keine Dauer- behandlung vorliegt Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden wer- denden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
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Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge. Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Zahlung seines Gesamt- tarifstundenlohnestarifstundenlohns, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer 1.2 erge- benden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauer- behandlung vorliegt vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
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Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge. Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Zahlung Fortzahlung seines Gesamt- tarifstundenlohnesGesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer 1.2 erge- benden ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauer- behandlung vorliegt vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
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Samples: Tarifvertragswerk