Teilzeitarbeit Musterklauseln

Teilzeitarbeit. Für teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 gilt
Teilzeitarbeit. Für Arbeitnehmer, die es wünschen, prüft der Betrieb die Möglichkeit der Teilzeitarbeit.
Teilzeitarbeit. Nicht voll berufstätige Tierarzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Tierarzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/173tel des jewei- ligen Monatsgehaltes. Die Änderung des Stundensatzes von 1/167tel auf 1/173tel darf bei nicht voll berufstätigen Tierarzthelferinnen/Tierarztfach- helferinnen, die am 01.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht zur Absenkung des Gehaltes führen.
Teilzeitarbeit. Nicht vollbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:
Teilzeitarbeit. Sofern dies mit den betrieblichen Erfordernissen der AFP GmbH vereinbar ist, muss dem Verlangen von Beschäftigten nach Herabsetzung der Arbeitszeit entsprochen werden. Auf Wunsch des/der Beschäftigten, der/die Teilzeitarbeit in Anspruch nimmt, wird die Arbeitszeit so gestaltet, dass die jeweils gültigen Grenzen der Sozial- versicherungspflicht nicht überschritten werden. Die Mitbestimmung des Betriebs- rates wird gewährleistet. Das Verlangen, auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren, hat Vorrang vor einer Neueinstellung. Alle Bestimmungen in den für die AFP gültigen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gelten für die Dauer der Teilzeitarbeit pro rata.
Teilzeitarbeit. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
Teilzeitarbeit. Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Teilzeitarbeit. Nicht vollbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Medizinische Fachangestell- te/Arzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen verein- barten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/167 des jeweiligen Monats- gehaltes. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat x Wochen- stundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33 = Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitarbeit. Das in Teilzeit angestellte Personal hat Anspruch auf alle im GAV vorgesehenen Zulagen pro rata temporis.
Teilzeitarbeit. Nicht voll berufstätige Tiermedizinische Fachangestellte/Tierarzthelferinnen er- halten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Tiermedizinische Fachange- stellte/Tierarzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/173tel des jeweiligen Monatsgehaltes. Die Änderung des Stundensatzes von 1/167tel auf 1/173tel darf bei nicht voll berufstätigen Tiermedizinische Fachangestellte/Tierarzt-helfe- rinnen/Tierarztfachhelferinnen, die am 01.07.2005 in einem Beschäftigungsver- hältnis stehen, nicht zur Absenkung des Gehaltes führen.