Freistellung für Gewerkschaftsarbeit und Wahlämter Musterklauseln

Freistellung für Gewerkschaftsarbeit und Wahlämter. Den Arbeitnehmer/innen, die Mitglied der leitenden nationalen oder Provinz bezogenen Organe von Gewerkschaftsverbänden sind oder Mitglied der Ausschüsse von nationalen Fachgewerkschaften, können zur Ausübung ihrer Funktion kurze bezahlte Freistellungen bis zu 24 Stunden pro Trimester des Kalenderjahres erhalten, wenn ihre Abwesenheit von der vorher genannten Organisation ausdrücklich verlangt wird und jedenfalls in allen Abteilungen der Ablauf der normalen Produktionstätigkeit gewährleistet ist. Die oben angeführten Qualifikationen und deren Änderungen müssen von den angegebenen Organisationen schriftlich dem zuständigen Unternehmerverband mitgeteilt werden, welcher diese den betroffenen Betrieben mitteilen muss. Bezüglich des Wartestandes der Arbeitnehmer, die zur Ausübung der Funktionen bei öffentlichen Wahlämtern oder zur Übernahme von Mandaten innerhalb der Gewerkschaft auf Landesebene und nationaler Ebene berufen werden, finden die Bestimmungen des Art. 31 des Gesetzes Nr. 300 vom 20.5.1970 Anwendung. Für Arbeitnehmer, die zur Ausübung von Funktionen bei öffentlichen Wahlämtern berufen sind, finden die Bestimmungen des Art. 32 des Gesetzes Nr. 300 vom 20.5.1970, die Freistellungen betreffend, Anwendung. Die Mitglieder der einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen haben zur Erfüllung ihres Mandats Anrecht auf Freistellungen entsprechend den Bestimmungen von Art. 23 und Art. 24 des Gesetzes Nr. 300 vom 20.5.1970. Bei Produktionseinheiten bis zu 200 Beschäftigten, darf die Stundenzahl der bezahlten Entfernungserlaubnisse (Freistellungen) im Jahr und pro Arbeitnehmer insgesamt nicht weniger als 1 Stunde und 30 Minuten ergeben. Die Namen der Mitglieder der einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen und deren Änderung müssen von oben genannten Organisationen schriftlich den zuständigen Unternehmerverbänden mitgeteilt werden. Diese werden sie dann den betreffenden Betrieben weiterleiten. Die in diesem Artikel behandelten Freistellungen können sich nicht mit den anderen häufen, die eventuell mit gleichem Titel von Betriebsverträgen bestimmt werden, noch mit denen, die von Gesetzesbestimmungen her entstehen. Die Stunden der Freistellung für Gewerkschaftsarbeit werden auf Grund der tatsächlichen Entlohnung ausgezahlt.