Fremde gemietete / geliehene bewegliche Sachen Musterklauseln

Fremde gemietete / geliehene bewegliche Sachen. Versichert ist – abweichend von § 7.6 und 2.2 AHB und III.11. c) BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder vom Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 1.000 EUR, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen bleiben a) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 Monate überlassen wurden (für elektrische medizinische Geräte gilt keine Begrenzung der Leihdauer) c) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung d) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen e) Ansprüche wegen Schäden oder Abhandenkommen von Xxxxxxx, Wertsachen, Geld, Urkunden und Wertpapieren sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Fremde gemietete / geliehene bewegliche Sachen. Für Xxxxxxx an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt: Versichert ist – abweichend von § 7.6 und 2.2 AHB und III.11. c) BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder vom Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 200.000 EUR, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen bleiben a) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen d) Ansprüche wegen Schäden oder Abhandenkommen von Schmuck, Wertsachen, Geld, Urkunden und Wertpapieren sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Fremde gemietete / geliehene bewegliche Sachen. Versichert ist – abweichend von § 7.6 und 2.2 AHB und III.11. c) BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder vom Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 50.000 EUR, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

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