Frequenz-/Spannungshaltung und Spannungsqualität Musterklauseln

Frequenz-/Spannungshaltung und Spannungsqualität. 2.1 Die Nennfrequenz der Spannung beträgt 50 Hz. Hinsichtlich der Spannungsgrenzwerte kommen die geltenden technischen Regeln zur Anwendung. Soweit erforderlich, werden individuelle Spannungsbänder sowie sonstige Anforderungen an die Spannungsqualität an den einzelnen Übergabestellen im Netzzugangsvertrag vereinbart. Damit die Stabilität des Netzbetriebs durch unzulässige Abweichungen der Frequenz und der Spannung im Netz der APG nicht gefährdet wird, hat APG das Recht, vom Partner die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen zu verlangen.