Frequenz-/ Spannungshaltung und Spannungsqualität Musterklauseln

Frequenz-/ Spannungshaltung und Spannungsqualität. 2.1. Die Nennfrequenz der Spannung beträgt 50 Hz. Hinsichtlich der Spannungsgrenzwerte kommen die geltenden technischen Regeln zur Anwendung. Soweit erforderlich, werden individuelle Spannungsbänder sowie sonstige Anforderungen an die Spannungsqualität an den einzelnen Übergabestellen im Netzzugangsvertrag vereinbart. Damit die Stabilität des Netzbetriebs durch unzulässige Abweichungen der Frequenz und der Spannung im Netz der APG nicht gefährdet wird, hat APG das Recht, vom Partner die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen zu verlangen. 2.2. Hinsichtlich der Spannungshaltung ist der Partner verpflichtet, auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zu setzen, damit die Einspeisung in das bzw. die Entnahme aus dem Netz der APG an der Übergabestelle zumindest mit einem Leistungsfaktor gemäß den geltenden technischen Regeln erfolgen kann (Blindleistungsbereich), wobei die Festlegung eines den geltenden technischen Regeln entsprechend auszuwählenden Blindleistungsbereichs APG obliegt und im Netzzugangsvertrag vereinbart wird. 2.3. APG ist berechtigt, Anordnungen hinsichtlich der Einspeisung bzw. Entnahme von Blindleistung im Rahmen des im Netzzugangsvertrag vereinbarten Blindleistungsbereichs auszusprechen. Der Partner ist verpflichtet, diese Anordnungen umzusetzen. Eine Einspeisung bzw. Entnahme von Blindleistung entsprechend der Anordnung von APG innerhalb eines vergütungsfreien Grundbereichs wird durch APG nicht abgegolten. Eine Vergütung außerhalb dieses vergütungsfreien Grundbereichs setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus und orientiert sich grundsätzlich an den tatsächlich anfallenden Kosten. Sollten wiederholt deutliche Abweichungen vom von APG angeordneten Sollwert der Einspeisung bzw. Entnahme von Blindleistung auftreten, wird APG zunächst den Partner unter Androhung der Abschaltung auffordern, innerhalb angemessener, von APG zu setzender Frist den einschlägigen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Kommt der Partner in weiterer Folge seinen Verpflichtungen nicht nach, ist APG berechtigt, die Stromerzeugungsanlage vom Netz zu trennen.
Frequenz-/ Spannungshaltung und Spannungsqualität. 2.1 Die Nennfrequenz der Spannung beträgt 50 Hz. Hinsichtlich der Spannungsgrenzwerte kommen die geltenden technischen Regeln zur Anwendung. Soweit erforderlich, werden individuelle Spannungsbänder sowie sonstige Anforderungen an die Spannungsqualität an den einzelnen Übergabestellen im Netzzugangsvertrag vereinbart. Damit die Stabilität des Netzbetriebs durch unzulässige Abweichungen der Frequenz und der Spannung im Netz der APG nicht gefährdet wird, hat APG das Recht, vom Partner die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen zu verlangen. 2.2 Stellt der Partner höhere Anforderungen an die Frequenz- und Spannungsqualität, hat er selbst die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Soweit erforderlich, werden weitere Qualitätsmerkmale der Spannung an der Übergabestelle und allfällig erforderliche Grenzwerte im Netzzugangsvertrag vereinbart. APG hat aber in jedem Fall darauf zu achten, dass – unter Berücksichtigung der konkreten technischen Situation im Netz der APG – keine unzulässigen Netzrückwirkungen von dem Partner auf andere Partner auftreten. 2.3 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die den Netzanschluss ohne unzulässige Netzrückwirkungen bzw. einen kompensierten Blindleistungshaushalt der neuen Verbindungsleitung gewährleisten. Kosten für derartige Maßnahmen sind vom Partner zu tragen. 2.4 Bei Abweichungen der Frequenz und der Spannung von den Nennwerten hat APG das Recht, die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen unentgeltlich zu verlangen.
Frequenz-/ Spannungshaltung und Spannungsqualität. 2.1 Die Nennfrequenz der Spannung beträgt 50 Hz. Hinsichtlich der Spannungsgrenzwerte kommen die geltenden technischen Regeln zur Anwendung. Soweit erforderlich, werden individuelle Spannungsbänder sowie sonstige Anforderungen an die Spannungsqualität an den einzelnen Übergabestellen im Netzkooperationsvertrag vereinbart. Damit die Stabilität des Netzbetriebs durch unzulässige Abweichungen der Frequenz und der Spannung im Netz der APG nicht gefährdet wird, hat APG das Recht, vom Partner die in den geltenden technischen Regeln vorgesehenen Maßnahmen zu verlangen. 2.2 Der Austausch von Blindleistung an den Übergabestellen ist durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten. Entsprechend den geltenden technischen Regeln vereinbaren APG und der Partner Bereiche für den Blindleistungsaustausch je Übergabestelle. Der Partner hat durch Vereinbarungen mit an sein Netz angeschlossenen Netzbenutzern oder durch sonstige geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese im Normalbetrieb entsprechende Blindleistung nach den Netzerfordernissen bereitstellen.