Frequenzzuweisungsplan (Frequency Allocations Plan) Musterklauseln

Frequenzzuweisungsplan (Frequency Allocations Plan). Die FML erstellt mit Unterstützung durch das BAKOM und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 38–40 TelG sowie den Vorgaben der zuständi- gen liechtensteinischen Behörden einen liechtensteinischen Frequenzzuweisungs- plan, der die politischen Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden widerspiegeln und liechtensteinspezifische Angaben enthalten wird.
Frequenzzuweisungsplan (Frequency Allocations Plan). Das BAKOM stellt dem AK auf der Basis des im BAKOM geführten schweizerischen nationalen Frequenzzuweisungsplans (NaFZ) eine Liechtenstein-spezifische Fassung eines Frequenzzuweisungsplanes (FAP) inklusive der dazugehörenden Anlagen wie insbesondere die Schnittstellenanforderungen zur Verfügung. Das BAKOM führt die Liechtenstein-spezifischen Abweichungen im FAP periodisch auf Anweisung und in Konsultation mit dem AK nach. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen, bei Bedarf mittels einer geson- derten Verwaltungsvereinbarung geregelt. Sie enthält insbesondere Ein- zelheiten über die Art und den Umfang der Unterstützung des BAKOM bei der Entwicklung des FAP sowie die Prozesse für den Unterhalt des FAP durch das BAKOM.
Frequenzzuweisungsplan (Frequency Allocations Plan). Das BAKOM stellt dem AK auf der Basis des im BAKOM geführten schweizeri- schen nationalen Frequenzzuweisungsplans (NaFZ) eine Liechtenstein-spezifische Fassung eines Frequenzzuweisungsplanes (FAP) inklusive der dazugehörenden Anlagen wie insbesondere die Schnittstellenanforderungen zur Verfügung. Das BAKOM führt die Liechtenstein-spezifischen Abweichungen im FAP perio- disch auf Anweisung und in Konsultation mit dem AK nach. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwi- schen den Verwaltungen, bei Bedarf mittels einer gesonderten Verwaltungsvereinba- rung geregelt. Sie enthält insbesondere Einzelheiten über die Art und den Umfang der Unterstützung des BAKOM bei der Entwicklung des FAP sowie die Prozesse für den Unterhalt des FAP durch das BAKOM. Die individuelle Frequenzzuteilung und Frequenzverteilung erfolgen durch das AK, bei Bedarf nach Vorprüfung der Anträge durch das BAKOM. Sie erfolgen in Über- einstimmung mit dem liechtensteinischen Frequenzzuweisungsplan, den liechten- steinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarungen. Das AK erstellt mit der Unterstützung des BAKOM ein liechtensteinisches Frequenzregister, das alle Liechtenstein-spezifischen Angaben in Bezug auf die individuelle Zuteilung von Frequenzen sowie von einzelnen oder mehreren Fre- quenzbändern in Liechtenstein enthält. 3 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077).
Frequenzzuweisungsplan (Frequency Allocations Plan). Das BAKOM stellt dem AK auf der Basis des im BAKOM geführten schweizeri- schen nationalen Frequenzzuweisungsplans (NaFZ) eine Liechtenstein-spezifische Fassung eines Frequenzzuweisungsplanes (FAP) inklusive der dazugehörenden Anlagen wie insbesondere die Schnittstellenanforderungen zur Verfügung. Das BAKOM führt die Liechtenstein-spezifischen Abweichungen im FAP perio- disch auf Anweisung und in Konsultation mit dem AK nach. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwi- schen den Verwaltungen, bei Bedarf mittels einer gesonderten Verwaltungsvereinba- rung geregelt. Sie enthält insbesondere Einzelheiten über die Art und den Umfang der Unterstützung des BAKOM bei der Entwicklung des FAP sowie die Prozesse für den Unterhalt des FAP durch das BAKOM. Die individuelle Frequenzzuteilung und Frequenzverteilung erfolgen durch das AK, bei Bedarf nach Vorprüfung der Anträge durch das BAKOM. Sie erfolgen in Über- einstimmung mit dem liechtensteinischen Frequenzzuweisungsplan, den liechten- steinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarungen. Das AK erstellt mit der Unterstützung des BAKOM ein liechtensteinisches Frequenzregister, das alle Liechtenstein-spezifischen Angaben in Bezug auf die individuelle Zuteilung von Frequenzen sowie von einzelnen oder mehreren Fre- quenzbändern in Liechtenstein enthält.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.