Friedhofs- und Bestattungswesen Musterklauseln

Friedhofs- und Bestattungswesen. Entgegennahme von Baugesuchen (zwingend über die örtliche Verwaltung) und Weiterleitung an das Bauordnungsamt; beratende Unterstützung des Bauord- nungsamtes durch die örtliche Verwaltung in allen Baurechtsfragen.
Friedhofs- und Bestattungswesen. Aus Karlsruhe-Wettersbach wird ein Bestattungsbezirk gebildet. Die Friedhöfe in den Stadttei- len Grünwettersbach und Palmbach stehen, soweit kein Nutzungsrecht an einer Wahlgrab- stätte besteht, ausschließlich zur Bestattung von Einwohnern von Wettersbach zur Verfügung. Die Verstorbenen von Wettersbach werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestat- tet. Hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf einem anderen Stadtteilfriedhof besteht. Der Hauptfriedhof steht, wie allen Karlsruher Ein- wohnern, auch den Einwohnern von Karlsruhe-Wettersbach zu den Bedingungen der Karlsru- her Friedhofsordnung und der Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Karlsruhe uneingeschränkt zur Verfügung. Die Stadt tritt in bestehende Verträge ein und hat die Möglichkeit, sie nach Ablauf der Ver- tragszeit zu kündigen. Die Aufsicht und Unterhaltung der Friedhöfe in Karlsruhe-Wettersbach besorgt die Ortsver- waltung. Soweit erforderlich, wird die Ortsverwaltung durch Personal des Friedhof- und Be- stattungsamts bei der Unterhaltung des Friedhofs und bei der Durchführung von Beerdigun- gen unterstützt.
Friedhofs- und Bestattungswesen. (1) Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Bestattungen nach den islamischen Vorschriften vorzunehmen. Sie stellt hierfür dem Bedarf entsprechende Flächen zur Verfügung.
Friedhofs- und Bestattungswesen. (1) Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Bestattungen nach den alevitischen Vorschriften vorzunehmen. Sie stellt hierfür dem Bedarf entsprechende Flächen zur Verfügung. (2) Die Alevitische Gemeinde hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste, Andachten und Bestattungsfeierlichkeiten zu halten. (3) Nach Erlangung der Körperschaftsrechte steht der Alevitischen Gemeinde im Rahmen der Gesetze das Recht zu, neue Friedhöfe anzulegen, unbeschadet der im Bauplanungsrecht abgesicherten kommunalen Verantwortung für die Abwägung zwischen Flächennutzung und Gesamtversorgung.
Friedhofs- und Bestattungswesen. (1) Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Bestattungen nach den islamischen Vorschriften vorzunehmen. Sie stellt hierfür dem Bedarf entsprechende Flächen zur Verfügung. (2) Die islamischen Religionsgemeinschaften haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste, Andachten und Bestattungsfeierlichkeiten zu halten. (3) Nach Erlangung der Körperschaftsrechte steht den islamischen Religionsgemeinschaften im Rahmen der Gesetze das Recht zu, neue Friedhöfe anzulegen, unbeschadet der im Bauplanungsrecht abgesicherten kommunalen Verantwortung für die Abwägung zwischen Flächennutzung und Gesamtversorgung.
Friedhofs- und Bestattungswesen. Aus dem Stadtteil Karlsruhe-Hohenwettersbach wird ein Bestattungsbezirk gebildet. Die Ver- storbenen des Stadtteils Hohenwettersbach werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet. Hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrab- stätte auf einem anderen Stadtteilfriedhof besteht. Der Hauptfriedhof steht, wie allen Karlsru- her Einwohnern, auch den Einwohnern des Stadtteils Hohenwettersbach uneingeschränkt zur Verfügung. Die Stadt tritt in bestehende Verträge ein und hat die Möglichkeit, sie nach Ablauf der Ver- tragszeit zu kündigen. Die Aufsicht und Unterhaltung des Friedhofs im Stadtteil Karlsruhe- Hohenwettersbach be- sorgt die Ortsverwaltung. Soweit erforderlich, wird die Ortsverwaltung durch Personal des Friedhof- und Bestattungsamtes bei der Unterhaltung des Friedhofs und bei der Durchführung von Beerdigungen unterstützt.
Friedhofs- und Bestattungswesen. Aus dem Stadtteil Ettlingen-Spessart wird ein Bestattungsbezirk gebildet. Die Verstorbenen des Stadtteils Spessart werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet. Der Hauptfriedhof steht, wie allen Ettlinger Einwohnern, auch den Einwohnern des Stadtteils Spessart zur Verfügung.
Friedhofs- und Bestattungswesen. Aus dem Stadtteil Karlsruhe-Stupferich wird ein Bestattungsbezirk gebildet. Die Verstorbenen des Stadtteils Stupferich werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet. Hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf einem ande- ren Stadtteilfriedhof besteht. Der Hauptfriedhof steht, wie allen Karlsruher Einwohnern, auch den Einwohnern des Stadtteils Stupferich uneingeschränkt zur Verfügung. Die Stadt tritt in bestehende Verträge ein und hat die Möglichkeit, sie nach Ablauf der Ver- tragszeit zu kündigen. Die Aufsicht und Unterhaltung des Friedhofs im Stadtteil Karlsruhe-Stupferich besorgt die Ortsverwaltung. Soweit erforderlich, wird die Ortsverwaltung durch Personal des Friedhofs- und Bestattungsamtes bei der Unterhaltung des Friedhofs und bei der Durchführung von Be- erdigungen unterstützt.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).