Fälligkeit und Verzugszinsen, Überschreiten des Zahlungsziels,. Tilgungsbestimmung, Aufrechnung und Zurückbehalt a.) Fälligkeit und Zahlungstermine: Die von DKV laufend oder für vereinbarte Zeitabschnitte berechneten Lieferungen und/oder Leistungen sind ohne Abzug sofort zahlbar (Fälligkeit). Vereinbaren DKV und der Kunde abweichend hiervon eine Leistungszeit nach dem Kalender (Zahlungsziel), weist DKV diese auf der Rechnung gesondert aus. b.) Xxxxxx: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, kann DKV ab dem Tage der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % berechnen. Im Falle des Verzuges ist DKV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins- satz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder das Recht höhere Verzugszinsen zu verlangen bleibt unberührt. c.) Überschreitung des Zahlungsziels: Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer (ersten) Rechnung in Verzug, so verfallen sämtliche Vergünstigungen, Nachlässe und Zahlungsziele anderer Rechnungen, gleich ob diese schon eingegangen sind oder später eingehen. Solche offenen Rechnungen sind unabhängig von einem darauf etwa vermerkten späteren Zahlungsziel mit dem gesamten Bruttobetrag sofort zu begleichen. d.) Tilgungsbestimmung: Das Bestimmungsrecht des Kunden, welche Forderungen durch Zahlungen des Kunden erfüllt werden, wird zugunsten der gesetzlichen Tilgungsregelung des § 366 Abs. 2 BGB abbedungen. e.) Aufrechnung und Zurückbehaltung: Gegen sämtliche Ansprüche von DKV kann der Kunde mit etwaigen Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Män- gelansprüchen betreffend einen Einzelvertrag im Rahmen der Direktlieferung bleiben Gegenrechte des Kunden allerdings unberührt. Das Vorstehende gilt entsprechend für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fälligkeit und Verzugszinsen, Überschreiten des Zahlungsziels,. Tilgungsbestimmung, Aufrechnung und Zurückbehalt
a.) Fälligkeit und Zahlungstermine: Die von DKV laufend oder für vereinbarte Zeitabschnitte berechneten Lieferungen und/oder Leistungen sind ohne Abzug sofort zahlbar (Fälligkeit). Vereinbaren DKV und der Kunde abweichend hiervon eine Leistungszeit nach dem Kalender (Zahlungsziel), weist DKV diese auf der Rechnung gesondert aus.
b.) XxxxxxZinsen: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, kann DKV ab dem Tage der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % berechnen. Im Falle des Verzuges ist DKV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins- satz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder das Recht höhere Verzugszinsen zu verlangen bleibt unberührt.
c.) Überschreitung des Zahlungsziels: Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer (ersten) Rechnung in Verzug, so verfallen sämtliche Vergünstigungen, Nachlässe und Zahlungsziele anderer Rechnungen, gleich ob diese schon eingegangen sind oder später eingehen. Solche offenen Rechnungen sind unabhängig von einem darauf etwa vermerkten späteren Zahlungsziel mit dem gesamten Bruttobetrag sofort zu begleichen.
d.) Tilgungsbestimmung: Das Bestimmungsrecht des Kunden, welche Forderungen durch Zahlungen des Kunden erfüllt werden, wird zugunsten der gesetzlichen Tilgungsregelung des § 366 Abs. 2 BGB abbedungen.
e.) Aufrechnung und Zurückbehaltung: Gegen sämtliche Ansprüche von DKV kann der Kunde mit etwaigen Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Män- gelansprüchen betreffend einen Einzelvertrag im Rahmen der Direktlieferung bleiben Gegenrechte des Kunden allerdings unberührt. Das Vorstehende gilt entsprechend für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
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