Förderung der Gleichstellung Musterklauseln

Förderung der Gleichstellung. Der Frauenförderung ist an der Universität Bamberg ein hoher Stellenwert eingeräumt. Das wird durch das Grundzertifikat zum Audit ‚Familiengerechte Hochschule’, mit dem die Universität Bamberg im November 2005 ausge- zeichnet wurde, eindrucksvoll belegt. Sie ist damit die erste staatliche Uni- versität in Bayern, die sich dem von der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung ü- berprüften Prozess der Verbesserung der Familienfreundlichkeit unterzieht. Im Rahmen der Auditierung gilt es vor allem, die Voraussetzungen und Be- dingungen für die Beschäftigung respektive Wiedereingliederung von Frau- en zu verbessern. Der Frauenanteil an der Gesamtbeschäftigtenzahl (hauptberufliches Perso- nal nach amtlicher Statistik 2004) von 817 beträgt 383 (46,88 v. H.), im wis- senschaftlichen Bereich (hauptberufliches Personal nach amtlicher Statistik 2004 einschließlich Professoren) 132 von 456 (28,95 v. H.) und bei den Pro- fessoren (hauptberufliches Personal nach amtlicher Statistik 2004) 21 von 132 (15,91 v. H.). Bei den Professorenstellen sind von 73 Lehrstühlen (C4/W3) 8 mit Frauen und von 59 Professuren (C3/C2/W2) sind 13 mit Frauen besetzt. Die Erfolge in der Förderung der Gleichstellung zeigen sich bei den Beru- fungen in der jüngsten Zeit: Bei insgesamt 21 Neu- und Wiederbesetzungen von Professorenstellen wurden in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 3 von 12 C4/W3-Stellen und 4 von 9 C3/W2-Stellen mit Frauen besetzt (33,33 v. H.). Die Universität wird sich weiterhin konsequent am Prinzip der Gleich- stellung und Frauenförderung orientieren, wenn geeignete Bewerbungen auf vakante Stellen vorliegen. Die verbindliche Festsetzung einer konkreten Steigerungsrate würde dem Vorrang der Qualifikation bei der Stellenbeset- zung widersprechen und erscheint auch deshalb nicht geboten, weil bereits eine Steuerung im Rahmen der internen leistungs- und belastungsbezoge- nen Mittelverteilung stattfindet.
Förderung der Gleichstellung. 4.5.1 Der Frauenanteil der Universität stellt sich folgendermaßen dar: 4.5.2 Die Universität fühlt sich dem Ziel einer familienfreundlichen Hochschule verpflichtet und wird auf vorhandenen Betreuungsangeboten aufbauend ein entsprechendes Konzept bis zum Jahr 2008 entwickeln. Sie wird darüber hinaus Anstrengungen unternehmen, weitere Steigerungen der Frauenanteile zu erreichen. Die Vorgabe einer bestimmten Quote würde dem Vorrang der Qualifikation bei der Stellenbesetzung widersprechen. Sie erscheint auch deshalb nicht geboten, weil eine Steigerung bereits im Rahmen der leistungs- und belastungsbezogenen Mittelverteilung berücksichtigt wird.
Förderung der Gleichstellung. Zum Stichtag 1.12.2004 lag der Frauenanteil bei ProfeSSuren bei 9,5 %, im Bereich wiSSenSchaftlicher Mitarbeiter bei 35,5 %. Die UniverSität PaSSau iSt beStrebt, den Frauenanteil bei der BeSetzung von ProfeSSuren und im Bereich der wiSSenSchaftlichen Mitarbeiter langfriStig zu erhöhen. Zur Erhöhung deS FrauenanteilS im Bereich der wiSSenSchaftlichen Mitarbeiter Sollen folgende Maß- nahmen beitragen: Die UniverSität vergibt pro Jahr zwei volle Stellen der VergütungSgruppe II a BAT befriStet auf je SechS Monate, um Frauen verStärkt in die Drittmitteleinwerbung einzubeziehen. Außerdem wird ein FrauenförderfondS (75.000 € jährlich) eingerichtet. Ferner wird die Möglichkeit deS PromovierenS in Teilzeit eingeräumt werden. Die Vorgabe einer beStimmten Quote würde dem Vorrang der Qualifikation bei der StellenbeSetzung widerSprechen. Sie erScheint auch deShalb nicht geboten, weil eine Steigerung bereitS im Rahmen der leiStungS- und belaStungSbezogenen Mittelverteilung berückSichtigt wird.
Förderung der Gleichstellung. Zur Erreichung des Ziels der Geschlechtergerechtigkeit (Gleichstellung von Xxxx und Frau) wird der Gender-Mainstreaming-Prozess in allen Xxxxx- xxxx und auf allen Ebenen der Universität fortgesetzt. Ausführungen zu bereits bestehenden Maßnahmen finden sich in Anlage 2 Nr. 2 zu 3.6 die- ser Vereinbarung. • Ziel der Potentialentwicklung ist insbesondere eine Erhöhung des Frauen- anteils an den Professuren. Die Wirksamkeit des Gender-Mainstreaming- Prozesses wird durch Evaluation überprüft. • Die Universität wird ab 1.10.2007 jährlich eine auf ein Jahr befristete Xxxx- professur für Nachwuchswissenschaftlerinnen einrichten, um diesen Gele- genheit zu geben, sich zu profilieren.

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.