Common use of Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes Clause in Contracts

Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes werden eingesetzt für Gesamtmaßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwick- lungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwick- lungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzu- betten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Die Mittel können insbesondere eingesetzt werden für - die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, - die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles, - die Erhaltung und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, - die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses, - die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit, - die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme sowie die Erarbeitung und Fortschreibung von Planungen und integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten, die Leistungen von Sanierungsträgern und anderen bestätigten Beauftragten zur Beratung von Eigentümern bzw. Eigentümerinnen sowie Investoren bzw. Investorinnen über die Einhaltung von Re- gelungen der Denkmalpflege oder aus örtlichen Satzungen; das Quartiersmanagement, die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauför- derung“) und Aufwendungen für den Wissenstransfer. In Ausnahmefällen ist auch die bauliche Ergänzung von geschichtlich bedeutsamen Ensembles förderungsfähig. Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Sie kann auch erfolgen als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanie- rungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört.

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Samples: www.bmwsb.bund.de, www.investitionspakt-integration.de, www.investitionspakt-integration.de

Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes werden eingesetzt für Gesamtmaßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwick- lungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwick- lungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzu- betten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Die Mittel können insbesondere eingesetzt werden für - die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, - die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles, - die Erhaltung und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, - die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses, - die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit– freiheit, - die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme sowie die Erarbeitung und Fortschreibung von Planungen und integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten, die Leistungen von Sanierungsträgern und anderen bestätigten Beauftragten zur Beratung von Eigentümern bzw. Eigentümerinnen sowie Investoren bzw. Investorinnen über die Einhaltung von Re- gelungen der Denkmalpflege oder aus örtlichen Satzungen; das Quartiersmanagement, die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauför- derung“) und Aufwendungen für den Wissenstransfer. In Ausnahmefällen ist auch die bauliche Ergänzung von geschichtlich bedeutsamen Ensembles förderungsfähig. Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Sie kann auch erfolgen als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanie- rungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört.

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Samples: www.staedtebaufoerderung.info