Gastanks. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IX. 2.1.1 und IX. 3.1.1 erstreckt sich auch auf die Lagerung von Flüssiggasen in bauartzugelassenen Behältnissen mit einem Einzelfassungsvermögen von unter 3 t.
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Gastanks. Der Versicherungsschutz nach Teil E. Ziffern IX. 2.1.1 und IX. 3.1.1 erstreckt sich auch auf die Lagerung von Flüssiggasen in bauartzugelassenen Behältnissen mit einem Einzelfassungsvermögen von unter 3 t.
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Gastanks. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IXVIII. 2.1.1 und IXVIII. 3.1.1 erstreckt sich auch auf die Lagerung von Flüssiggasen in bauartzugelassenen Behältnissen mit einem Einzelfassungsvermögen von unter 3 t.
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